Die niedersächsische Landes-AfD sieht in der Aufführung des Theaterstücks, das sich kritisch mit der Partei auseinandergesetzt hat, eine Verletzung des Neutralitätsgebots durch unzulässige Parteinahme seitens der Lehrkräfte und wendet sich zudem gegen die Zuschreibung einer nationalsozialistischen Gesinnung.
Das VG ist der Argumentation entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen. Bei dem Theaterstück handele es sich schon nicht um eine politische Meinungsäußerung der Lehrkräfte, da die Schülerinnen und Schüler das Stück allein, eigenständig und von den Lehrkräften unbeeinflusst verfasst hätten.
Kunstfreiheit schützt die Aufführung
Die Lehrkräfte hätten auch die Aufführung nicht verhindern müssen, denn auch politisches und agitatives Theater werde von der Kunstfreiheit geschützt. Die Grenze läge hier in einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts der AfD, die aber nicht zu erkennen sei.
Soweit die AfD rüge, das Stück stelle eine Verbindung zwischen ihr und dem Holocaust her und unterstelle ihr gewaltverherrlichendes und gegenüber Ausländern feindseliges Verhalten, handele es sich zwar um eine mögliche Interpretation des Theaterstücks, nicht jedoch um die einzige.
Soweit die AfD beantragt habe, das Kultusministerium solle fachaufsichtsrechtlich gegen die Schule vorgehen, sei die Klage bereits unzulässig. Bei der Fachaufsicht handelt es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme, auf die die AfD keinen Anspruch habe.