VG Hannover: Kommunales "Wildtierverbot" für Zirkusaufführungen ist rechtswidrig

Kommunen dürfen die Bereitstellung von öffentlichen Flächen für Zirkusse nicht auf solche Betriebe beschränken, die keine Wildtiere mit sich führen ("Wildtierverbot"). Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Eilbeschluss vom 12.01.2017 entschieden. Die Regelung eines Wildtierverbots in Zirkussen sei allein Sache des Bundesgesetzgebers. Im Tierschutzgesetz werde aber lediglich eine behördliche Erlaubnis gefordert (Az.: 1 B 7215/16).

Stadt beschloss "Wildtierverbot" für Zirkusaufführungen

Die Antragstellerin, ein deutsches Zirkusunternehmen, will im April 2017 auf einer öffentlichen Fläche der Stadt Hameln ein Gastspiel geben, in welchem auch Wildtiere gezeigt werden sollen. Sie beantragte bei der Stadt, ihr dafür eine öffentliche Fläche zur Verfügung zu stellen. Der Rat der Stadt beschloss, dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten (zum Beispiel Affen, Bären, Elefanten, Tiger oder Löwen) mit sich führen. Daraufhin wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragstellerin begehrte beim VG Eilrechtsschutz.

VG: Tierschutzgesetz fordert lediglich behördliche Erlaubnis

Das VG hat den Ratsbeschluss für rechtswidrig erachtet und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag auf Flächenbereitstellung neu zu entscheiden. Die Frage eines Verbotes wildlebender Tiere in Zirkussen könne einzig vom Bundesgesetzgeber geregelt werden. Dieser habe aber im Rahmen des Tierschutzgesetzes lediglich festgelegt, dass das gewerbliche Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedürfe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d Tierschutzgesetz). Mit dem kommunalen Wildtierverbot solle somit für kommunale Flächen verboten werden, was bundesrechtlich erlaubt sei. Weil die Antragstellerin über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, greife der Beschluss der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein und stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zirkussen mit gegenüber Zirkussen ohne Wildtiere dar.

VG Hannover, Beschluss vom 12.01.2017 - 1 B 7215/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2017.

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