Stadt beschloss "Wildtierverbot" für Zirkusaufführungen
Die Antragstellerin, ein deutsches Zirkusunternehmen, will im April 2017 auf einer öffentlichen Fläche der Stadt Hameln ein Gastspiel geben, in welchem auch Wildtiere gezeigt werden sollen. Sie beantragte bei der Stadt, ihr dafür eine öffentliche Fläche zur Verfügung zu stellen. Der Rat der Stadt beschloss, dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten (zum Beispiel Affen, Bären, Elefanten, Tiger oder Löwen) mit sich führen. Daraufhin wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragstellerin begehrte beim VG Eilrechtsschutz.
VG: Tierschutzgesetz fordert lediglich behördliche Erlaubnis
Das VG hat den Ratsbeschluss für rechtswidrig erachtet und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag auf Flächenbereitstellung neu zu entscheiden. Die Frage eines Verbotes wildlebender Tiere in Zirkussen könne einzig vom Bundesgesetzgeber geregelt werden. Dieser habe aber im Rahmen des Tierschutzgesetzes lediglich festgelegt, dass das gewerbliche Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedürfe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d Tierschutzgesetz). Mit dem kommunalen Wildtierverbot solle somit für kommunale Flächen verboten werden, was bundesrechtlich erlaubt sei. Weil die Antragstellerin über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, greife der Beschluss der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein und stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zirkussen mit gegenüber Zirkussen ohne Wildtiere dar.