GmbH hatte MwSt auf Gebührensatz aufgeschlagen
Die Beklagte ist eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH. Diese hatte auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
VG: GmbH selbst nicht umsatzsteuerpflichtig
Das VG Hannover entschied, das Vorgehen der Beklagten sei rechtswidrig. Denn diese sei selbst nicht umsatzsteuerpflichtig. Ihre Umsatzsteuerpflicht scheitere daran, dass die fragliche Tätigkeit – die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG – keine "sonstige Leistung" im Sinn des § 3 Abs. 9 UStG sei. Das Umsatzsteuerrecht erfasse insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinn.
Meldungsbearbeitung keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung
Der Leistungsempfänger – hier die Hundehalterin – müsse einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem "Verbrauch" im Sinn des Mehrwertsteuerrechts führt. Der Umsatzsteuer unterlägen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehle es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG sei für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gebe keinen Markt für derartige Leistungen, und es finde kein umsatzsteuerrechtlich relevanter "Verbrauch" statt. Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung beantragen.