Nur subsidiärer Schutzstatus
Dem Kläger stehe deswegen kein über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuts hinausgehender Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Denn die allgemeine, das heißt jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfe jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Eine solche Gefahr gebe vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz, dem der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereits Rechnung trage.
VG folgt Linie verschiedener Oberverwaltungsgericht
Das VG Hannover folge damit der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Münster, Schleswig, Koblenz und München. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
VG Hannover, Urteil vom 08.02.2017 - 2 A 3453/16
Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2017.
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Rödel, Asyl und Flüchtlingsschutz, ZAP 2015, 439
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