Seit 2017 Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig
Das streitgegenständliche Grundstück liegt in einem seit 1970 rechtsverbindlich festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Landeshauptstadt Hannover genehmigte die Nutzung des überwiegenden Teils des Mehrfamilienhauses als Ferien- und Messewohnung und stützte sich hierbei auf die am 13.05.2017 in Kraft getretene Regelung in § 13a der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die enthaltenen Neuerungen sehen unter anderem die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten vor, weil sie zu den kleinen Beherbergungsbetrieben gehören können.
Kein Hineinwirken in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der BauNVO
Mit dem Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Genehmigung wiederherzustellen, hatte ein Nachbar vor dem VG Hannover Erfolg. § 13a BauNVO komme keine Rückwirkung für Bebauungspläne älteren Datums zu. Dem Verordnungsgeber sei es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der Baunutzungsverordnung hineinzuwirken. Dies gelte auch, wenn der Verordnungsgeber die Änderung als "Klarstellung" verstanden wissen wolle. Es sei lediglich denkbar, § 13a BauNVO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Entscheidend bleibe aber, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebietes damals von der Gemeinde verstanden wurde und werden musste. Es bleibe daher in diesem Fall bei der in der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten bauplanungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben.