Kein vorbeugender Rechtsschutz für Klimacamp

Im Streit um ein Klimacamp in Hannover hat die Bewegung "Fridays for Future" eine gerichtliche Niederlage erlitten. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte einen Eilantrag ab, den die Klimaschützer wegen einer befürchteten Räumungsverfügung durch die Versammlungsbehörde gestellt hatten. Es sei zumutbar, die Räumungsverfügung abzuwarten und dann gegebenenfalls um Eilrechtsschutz nachzusuchen, so das VG.

 

Polizeidirektion fordert Anwesenheit nicht schlafender Personen

Die Antragsteller veranstalten als Vertreter von "Fridays for Future" seit Juli 2021 ein sogenanntes Klimacamp zu dem Thema "Klimagerechtigkeit – Wir bleiben bis ihr handelt!" vor dem Neuen Rathaus in Hannover. Die Antragsgegnerin – die Polizeidirektion Hannover – stuft das Klimacamp als stationäre Versammlung ein und bestätigt die Durchführbarkeit in monatlichen Abständen. In der Entscheidung für den Monat November versah die Antragsgegnerin die Entscheidung mit dem Hinweis, dass zu jeder Zeit zumindest zwei nicht schlafende Personen am Versammlungsort anwesend sein müssten und für das Versammlungsziel einzutreten hätten. Das Unterschreiten einer Zahl von zwei wachen Versammlungsteilnehmern sei als Beendigung der Versammlung zu werten, denn schlafende Menschen trügen nichts zur gemeinschaftlichen Zweckverfolgung bei. Die Antragsteller fürchten, dass diese Bestimmung den Fortbestand ihrer Versammlung gefährdet. Sie führe dazu, dass Aktivisten bei winterlichen Temperaturen Nachtwachen abhalten und durch Schlafentzug ihre Gesundheit gefährden müssten. Außerdem stelle auch das Nächtigen in einem Camp eine schutzwürdige und wahrnehmbare Protestform dar.

VG: Erforderliches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis fehlt

Das VG hat den daraufhin erhobenen Eilantrag als unzulässig abgewiesen. Es handele sich um einen Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes. Denn die Antragsteller möchten bereits im Vorfeld einer befürchteten Räumungsverfügung durch die Versammlungsbehörde die Unterlassung einer solchen erwirken. Eine solche Art des Rechtsschutzes könne nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis dies rechtfertigt. Ein solches liege hier nicht vor. Es sei den Antragstellern zuzumuten, nach Erlass einer Räumungsverfügung innerhalb der durch die Versammlungsbehörde zu setzenden Frist gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz gegen die Entscheidung zu suchen. Dagegen sei insbesondere nicht zu erwarten, dass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe und ein effektiver Rechtsschutz hierdurch vereitelt werden könnte. Die in der Hauptsache erhobene Klage ist weiterhin beim Gericht anhängig.

VG Hannover, Beschluss vom 17.11.2021 - 10 B 6066/21

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2021.