Erfolgloses Eilverfahren gegen Verkürzung des Genesenenstatus

Eine ungeimpfte Antragstellerin ist mit ihrem Eilantrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage nicht durchgedrungen. Das Verwaltungsgericht Hannover verneinte einen Anordnungsanspruch. Eine evidente Verfassungswidrigkeit des § 22 a Abs. 2 IfSG, der seit dem 18.03.2022 die 90-tägige Dauer des Genesenenstatus regle, sei nicht ersichtlich. Auch eine besondere Dringlichkeit des Begehrens der Antragstellerin sei nicht erkennbar, sodass auch der Anordnungsgrund fehle.

Nachteile wegen gekürzten Genesenenstatus

Der Antragsgegner stellte der Antragstellerin, die im November 2021 positiv auf COVID-19 getestet wurde, eine Genesenenbescheinigung aus, die bis Mai 2022 befristet war. Der Genesenenstatus wurde im Zusammenhang mit der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 14.01.2022 in Verbindung mit den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) auf 90 Tage verkürzt. Die 90-tägige Dauer des Genesenenstatus ist seit dem 18.03.2022 durch § 22a Abs. 2 IfSG geregelt. Die Antragstellerin begründete den Eilantrag damit, dass ihr Arbeitgeber seit Ablauf ihres Genesenenstatus tägliche Tests aus einem Testzentrum fordere, was mit erheblichem Aufwand für sie verbunden sei. Ebenfalls benötige sie Tests für Besuche in Schwimmbädern oder Kinos, während sie Clubs und Diskotheken gar nicht besuchen könne.

VG verneint Anordnungsanspruch

Das VG Hannover lehnte den Antrag ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Eine evidente Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG sei weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Eine solche lasse sich insbesondere dann nicht feststellen, wenn der Gesetzgeber der fachlich begründeten Ansicht des dafür zuständigen RKI folge. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der unechten Rückwirkung liege nicht vor. Das Vertrauen der Antragstellerin, dass ihr Status über 90 Tage hinaus fortgelten würde, müsse jedenfalls gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten, so das Gericht.

Erforderliche Dringlichkeit fehlt

Auch vertrat die 15. Kammer die Auffassung, dass die erforderliche besondere Dringlichkeit – mithin ein Anordnungsgrund – nicht gegeben sei. So sei schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage ihr Arbeitgeber tägliche Tests fordere, da die gesetzliche Verpflichtung zu "3G" am Arbeitsplatz inzwischen ausgelaufen sei. Sollte sich die Testpflicht hingegen allein aus dem Arbeitsverhältnis selber ergeben, sei der Landkreis nicht der richtige Antragsgegner und Rechtsschutz wohl vor den Arbeitsgerichten zu ersuchen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die Durchführung regelmäßiger Schnelltests eine unzumutbare Belastung darstellt. Soweit die Antragstellerin im Übrigen darauf verweise, sie könne keine Diskotheken besuchen, sei das pauschale Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht, da offen bleibe, in welcher Weise diese Einschränkungen sie selber konkret betreffen.

VG Hannover, Beschluss vom 28.03.2022 - 15 B 1060/22

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2022.