Kein Anspruch auf "Homeschooling"

Eine Befreiung einer Schülerin vom Präsenzunterricht ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Dies stellte das Verwaltungsgericht Hannover bei der Ablehnung eines Eilrechtsantrags einer Schülerin am 10.09.2020 klar. Ein Anspruch auf Befreiung setze eine vom Gesundheitsamt angeordnete Infektionsschutzmaßnahme an der Schule voraus. Nur dann komme ein "Homeschooling" in Betracht, wenn ein Angehöriger Mitglied einer Risikogruppe sei.

Befreiung setzt angeordnete Infektionsschutzmaßnahme voraus

 Die Antragstellerin habe erreichen wollen, dass sie von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit wird, um dann per "Homeschooling" zu lernen, so das VG. Zur Begründung habe sie sich darauf berufen, dass ihr Vater einer Coronavirus-Risikogruppe zuzuordnen sei. Das VG stellte bei der Ablehnung des Eilantrags klar, dass eine Befreiung vom Besuch der Schule in besonders begründeten Ausnahmefällen zwar möglich sei, ein solcher im Fall der Antragstellerin aber nicht gegeben sei. Das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls erfordere - gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 - unter anderem neben der Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Angehörigen zu einer Risikogruppe, dass vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde. Im Fall der Antragstellerin fehle es an letzterer Voraussetzung.

Abstrakte Gefahr und konkrete Gefährdung

Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Befreiung vom Präsenzunterricht daran geknüpft werde, ob das Gesundheitsamt eine entsprechende Infektionsschutzmaßnahme verhängt habe. Diese Verwaltungspraxis diene in legitimer Weise der Umsetzung der staatlichen Verpflichtung zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sofern sie das Vorliegen der Verhängung einer Infektionsmaßnahme an der Schule erfordere, differenziere sie damit in zulässiger Weise zwischen einer (bloß) abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage sowie der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus im Fall einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion seitens des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Schule habe bereits besondere Hygieneregelungen, wie beispielsweise die grundsätzliche Maskenpflicht im Schulgebäude, für den Schulbesuch im Schuljahr 2020/2021 aufgestellt. 

Abwägung zwischen Lebensschutz und Schulbesuchspflicht 

Sofern allerdings trotz dieser Schutz- und Hygienevorschriften die allgemein abstrakte Gefährdungslage im Fall einer nachgewiesenen Neuinfektion und einer hiermit einhergehenden Verhängung einer Infektionsschutzmaßnahme eine Konkretisierung erfahre, ermögliche diese Verwaltungspraxis die Befreiung eines Schülers/einer Schülerin von der Teilnahme am Präsenzunterricht zur Teilnahme am "Homeschooling" für den Zeitraum, für den die Infektionsschutzmaßnahme verhängt worden sei. Eine derart ausdifferenzierte Regelung bringe die widerstreitenden Interessen zwischen der grundsätzlich in Form einer Schulbesuchspflicht bestehenden Schulpflicht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 NV) und dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie - wie im vorliegenden Fall vulnerabler Angehöriger - der Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG in verfassungskonformer Weise zu einem möglichst schonenden Ausgleich.

VG Hannover, Beschluss vom 10.09.2020 - 6 B 4530/20

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2020.