Impfschaden einer Lehrerin kein Dienstunfall

Der Impfschaden einer Lehrerin ist auch dann nicht als Dienstunfall anzuerkennen, wenn die Impfung in den Räumlichkeiten der Schule stattgefunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Das Land Niedersachsen habe lediglich die Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam des Impfzentrums Hannover dort die Impfung durchführen kann. Es sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.

Schwerste körperliche Schäden nach Coronaimpfung

Geklagt hatte eine 62-jährige Förderschullehrerin, die Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden war. Etwa eine Woche später hatte sie schwerste körperliche Schäden erlitten, deren Folgen weiterhin andauern. Die Lehrerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren – dem Land Niedersachsen – angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.

VG: Dienstherr war nicht Organisator

Das VG folgt dieser Argumentation nicht. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen. Gegen das Urteil kann vor dem OVG Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.

VG Hannover, Urteil vom 24.11.2022 - 2 A 460/22

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2022.