Gesangsverbot und Maskenpflicht in Gottesdiensten rechtens

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Eilverfahren das Gesangsverbot und die Maskenpflicht in Gottesdiensten bestätigt. Die Maßnahmen dienten der Verwirklichung der Religionsfreiheit, da ansonsten derzeit überhaupt keine Gottesdienste stattfinden könnten, führt das Gericht unter anderem aus.

Gesang mit Maske oder kein Gesang und keine Maske

Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Freikirche, einen Pastor sowie ein Gemeindemitglied. Mit dem Hauptantrag begehren sie die Feststellung, dass Gesang während des Gottesdienstes zulässig ist, soweit die Besucher währenddessen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hilfsweise beantragen sie die Feststellung, dass während des Gottesdienstes nach Einnahme des Sitzplatzes keine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Sie wenden sich unter anderem gegen § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Nach dieser Regelung haben Besucher eines Gottesdienstes auch dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben. Dabei ist das generelle Abstandsgebot zu wahren. Außerdem ist jeglicher Gesang der Besucher zu unterlassen.

VG: Regeln sorgen für angemessenen Ausgleich

Das VG Hannover hat den Eilantrag abgelehnt. Die Vorgaben der Corona-Verordnung seien im Licht der jeweils betroffenen Grundrechte verhältnismäßig, meint das Gericht. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel wie die Anordnung eines Gesangverbots auch dann, wenn gleichzeitig die Mund-Nasen-Bedeckung getragen werde, sei nicht ersichtlich, um den größtmöglichen Schutz der Besucher des Gottesdienstes vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Durch die Regelungen würden Vorkehrungen zum Schutz vor Übertragungen von COVID-19 in geschlossenen Räumen getroffen, die ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen grundrechtlich geschützten Positionen schafften.

Auch besonders Gefährdete sollen Gottesdienste besuchen können

Die Vorgaben führten nicht dazu, dass der Gottesdienst überhaupt nicht durchgeführt werden dürfe. Sie ermöglichten vielmehr ein Zusammenkommen der Gläubigen und dienten damit der Verwirklichung der Religionsfreiheit unter geänderten Bedingungen für einen begrenzten Zeitraum. Es trete hinzu, dass Gläubige, die etwa wegen ihres Alters oder einer Vorerkrankung einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung angehörten, aus Sorge vor einer Ansteckung von einer Teilnahme am Gottesdienst absehen könnten, wenn die Vorkehrungen weniger umfassend wären. Aus diesen Gründen sei auch die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtmäßig.

Eilverfahren geht in nächste Runde

Die Antragsteller haben bereits Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt.

VG Hannover, Beschluss vom 04.03.2021 - 15 B 1069/21

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2021.

Mehr zum Thema