Mitglied in rassistischer Chatgruppe: Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten rechtmäßig

Ein Zeitsoldat, der längere Zeit Mitglied einer Chatgruppe war, in der rassistische und sittenwidrige Inhalte geteilt werden, kann fristlos entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover bestätigt. Die Mitgliedschaft sei unvereinbar mit der Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen und für ihren Erhalt einzutreten. Dass es sich bei der Chatgruppe um eine nicht-öffentliche gehandelt habe, sei insofern unerheblich.

Fristlose Entlassung zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr

Der Kläger ist mit dem Dienstgrad Gefreiter als Soldat auf Zeit für vier Jahre in die Bundeswehr eingetreten. Im Oktober 2020 erhielt seine Dienststelle Kenntnis davon, dass er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe war, in der Bilder, Memes und Videos mit sittenwidrigen, rassistischen und pornographischen Inhalten geteilt worden sind. Die Durchsuchung seines Mobiltelefons förderte weitere einschlägige Mediendateien zutage. Die Bundesrepublik Deutschland entließ den Kläger daraufhin fristlos aus dem Dienstverhältnis. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger seine Dienstpflichten verletzt habe und sein Verbleib das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Kläger begründete seine gegen die Entscheidung erhobene Klage im Wesentlichen damit, dass er sich – wie sein vielseitiges soziales Engagement zeige – zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Die Chatgruppe sei für ihn ein Ausdruck schwarzen Humors gewesen. Rückblickend bedauere er die Vorgänge. Das Gewicht seiner Pflichtverletzung rechtfertige keine so einschneidende Maßnahme wie eine fristlose Entlassung.

VG Hannover sieht Dienstpflicht verletzt

Das VG ist diesen Einwänden nicht gefolgt. Die Dienstpflicht eines Soldaten umfasse nicht nur die Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen, sondern auch, für ihren Erhalt einzutreten. Die über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltene Mitgliedschaft in einer Chatgruppe, in der die Verbrechen der NS-Diktatur verharmlost, gebilligt und verherrlicht sowie in hohem Maße rassistische und diskriminierende Inhalte geteilt würden, sei mit dieser Verpflichtung unvereinbar. Der Umstand, dass der Kläger die Gruppe weder verlassen noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben habe, dass er die Inhalte missbillige, rechtfertige den Schluss, dass er nicht in hinreichendem Maße für die demokratische Grundordnung eintrete. Es sei auch nicht entscheidend, dass es sich um eine nicht-öffentliche Gruppe gehandelt habe. Es genüge bereits die hier bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden kann und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

VG Hannover, Urteil vom 09.11.2022 - 2 A 3031/21

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2022.