Fitnessstudios dürfen während Corona an Einzelpersonen untervermietet werden
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Die Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung. Das mit dem herkömmlichen Betrieb eines Fitnessstudios einhergehende Infektionsrisiko werde durch ein solches Betriebskonzept gerade verhindert, entschied das Verwaltungsgericht Hannover in einem Eilverfahren.

Geschäftsmodell: Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio. Sie hat ein Konzept erarbeitet, welches die stundenweise Untervermietung ihres Fitnessstudios an Einzelpersonen oder deren Haushalt vorsieht. Der Untermietvertrag wird dabei im Vorhinein abgeschlossen und der Zugang mittels QR-Codes ermöglicht, welcher für die jeweilige Nutzungszeit freigeschaltet wird. Publikumsverkehr sei so ausgeschlossen. Begleitend hat die Antragstellerin ein Hygiene-Konzept erarbeitet, welches regelmäßige Desinfektionszeiten und Reinigungsintervalle vorsieht.

Eilantrag zur Feststellung der Vereinbarkeit mit der Coronaverordnung

Sie ersuchte das Verwaltungsgericht im Weg eines Eilverfahrens festzustellen, dass der Betrieb ihres Fitnessstudios in dieser Form nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Nds. Corona-VO verboten ist. Sie ist der Auffassung, bei dem konzipierten Geschäftsmodell handele es sich nicht mehr um ein Fitnessstudio im herkömmlichen Sinn. Es sei stattdessen als Anlage für Individualsport im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Nds. Corona-VO zu qualifizieren, welche für die Nutzung durch Einzelpersonen oder deren Haushalt beziehungsweise eine Kontaktperson grundsätzlich öffnen dürften.

VG hält Untervermietung für zulässig

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Ein Verbot des Fitnessstudiobetriebs in der dargelegten Weise verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Verordnungsgeber komme zwar im Rahmen des Infektionsschutzes grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Sein Handeln bedürfe jedoch einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung bestehe für eine Untersagung des Betriebes eines Fitnessstudios in Form der Untervermietung an Einzelpersonen im Vergleich zu der weiterhin erlaubten Öffnung von Einrichtungen des Individualsportes aber nicht. Denn die Schließung von Fitnessstudios sei zwar dem Grunde nach unbedenklich, da dort durch eine Vielzahl von Menschen auf begrenztem Raum und gesteigertem Atemverhalten unter körperlicher Belastung ein erhöhtes Infektionsrisiko angenommen werden könne. Dieses Infektionsrisiko werde jedoch durch das Betriebskonzept der Antragstellerin gerade verhindert.

Kein Einfluss auf das Personenaufkommens in der Öffentlichkeit 

Soweit der Antragsgegner im Verfahren weiterhin geltend gemacht habe, Ziel der Schließungen sei primär eine Reduktion der Gesamtzahl möglicher Infektionsquellen durch sportliche Betätigung sowie die Begrenzung der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen, fehle es an einer sachgerechten Differenzierung. Sofern Ziel der Maßnahme allein die Reduktion der Sportstätten sein solle, sei die Auswahl der zu schließenden Sportstätten beliebig und damit letztendlich willkürlich. Hinzu komme, dass die getroffene Auswahl auch ungeeignet sei, das Personenaufkommen in der Öffentlichkeit zu reduzieren. So weise die Landesregierung in ihren Erläuterungen zur Corona-Verordnung auf ihrer Website selbst darauf hin, dass im Rahmen des erlaubten Individualsportes auch eine Belegung der Anlagen durch eine Mehrzahl von Personen in Betracht komme. Weiter heißt es, dass bei Einhaltung des Abstandsgebotes auch die Durchführung von Wettkämpfen in Anlagen zum Individualsport in Betracht komme. Derartige Anlagen und Veranstaltungen dürften die Gesamtzahl der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen stärker erhöhen, als das Geschäftsmodell der Antragstellerin.

VG Hannover, Beschluss vom 01.02.2021 - 15 B 343/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2021.