Gericht gewährt Zugang nur mit 3G-Nachweis
Die Antragstellerin ist Angeklagte einer Strafverhandlung an einem Gericht, das durch Hausverfügung den Zugang zum Gerichtsgebäude nur mit einem sogenannten 3G Nachweis gestattet, sofern Vorsitzende Richterinnen und Richter nicht etwas anderes vorgeben. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben ungeimpft und begehrt die Teilnahme an ihrer terminierten Verhandlung ohne Vorlage des geforderten 3G-Nachweises. Zur Begründung ihres Eilantrags meinte sie, die Anordnung einer 3G-Regelung, um Zugang zu einer Gerichtsverhandlung zu erhalten, sei grob rechtswidrig, da sie zur Anwesenheit in der gegen sie geführten Strafverhandlung verpflichtet sei. Im Übrigen könne die Hausverfügung eines Amtsgerichts keine weitergehenden Regelungen treffen als die Niedersächsische Corona-Verordnung, welche Gerichtsverhandlungen ausdrücklich von den geltenden Regelungen ausnehme. Außerdem seien die bisherigen Hygienekonzepte der Gerichte ohne eine zusätzliche 3G-Regelung bereits erprobt und ausreichend.
VG lehnt Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Soweit der Eilantrag sich gegen eine (mögliche) sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin wende, sei hierfür bereits nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Eine solche Anordnung sei allein im dortigen Strafverfahren mit den verfügbaren Rechtsbehelfen angreifbar. Soweit der Eilantrag auf eine Befreiung von der Hausverfügung des Amtsgerichts ziele, sei er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin habe vorrangig einfachere und schnellere Möglichkeiten zu nutzen, um ihr Ziel zu erreichen. Dazu gehöre in diesem Fall zunächst, sich an die Vorsitzende Richterin zu wenden um durch sitzungspolizeiliche Verfügung eine Befreiung von der 3G-Auflage zu erreichen.
Antrag auf Befreiung von der 3G-Auflage möglich
Eine solche sitzungspolizeiliche Anordnung für die Verhandlung würde der generellen Hausverfügung vorgehen und daher der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ermöglichen, ohne Vorlage eines 3G-Nachweises das Gerichtsgebäude ebenso wie den Sitzungssaal zu betreten. Lehne die Vorsitzende Richterin hingegen eine solche Ausnahme ab und bleibe es auch für die mündliche Verhandlung bei einer 3G-Anordnung, so könne allein ein Vorgehen gegen die Hausverfügung das Begehren der Antragstellerin nicht erfüllen. Denn in diesem Fall könnte sie durch den vorbeugenden Rechtsschutz nur den Zugang zum Gerichtsgebäude, nicht jedoch entgegen der Anordnung der Vorsitzenden Richterin auch den Zugang zum Sitzungssaal erreichen.
Zugang zum Gericht wird nicht unverhältnismäßig eingeschränkt
Das Gericht führt weiterhin aus, der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Die Antragstellerin habe schon nicht vorgetragen, aus welchen Gründen ihr die Durchführung eines Schnelltests nicht möglich sei. Im Übrigen bestünden Zweifel an einer drohenden schweren Benachteiligung der Antragstellerin, da diese bereits seit Mitte Januar von der geltenden 3G-Regelung im Amtsgericht wisse, jedoch erst einen Tag vor der Verhandlung um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht habe. Die angeordnete 3G-Regelung dürfte zudem vom Hausrecht des Gerichtsdirektors gedeckt sein und schränke den Zugang zum Gericht nicht unverhältnismäßig ein.