VG Hannover: Bundespolizist nach zahlreichen Pflichtenverstößen aus dem Dienst entfernt

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat einen Bundespolizisten aus dem Dienst entfernt. Nach Einschätzung des Gerichts reichten die bereits strafrechtlich abgeurteilten Verfehlungen des Beamten aus, um ihn als nicht mehr für den Polizeidienst tragbar anzusehen. Dem Beamten wurden zahlreiche inner- und außerdienstliche Pflichtenverstöße vorgeworfen (Urteil vom 23.10.2019, Az.: 14 A 445/19).

Disziplinarverfahren mehrfach ausgeweitet

Der 44jährige Polizeiobermeister war bei der Bundespolizeidirektion Hannover eingesetzt. Nachdem im Februar 2015 gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, wurde ihm im Mai 2015 zunächst die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Ende Juli 2015 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge wurden ab November 2015 gekürzt. Das Disziplinarverfahren wurde mehrfach ausgeweitet.

Zwölf Sachverhaltskomplexe im Disziplinarverfahren behandelt

In der Disziplinarklageschrift wurden noch zwölf Sachverhaltskomplexe weiterverfolgt. Dazu gehören die strafrechtlich abgeurteilten Vorwürfe des unberechtigten Fotografierens eines in Gewahrsam Genommenen, das Versenden eines Fotos mit herabwürdigenden und rassistisch geprägten Inhalten, der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften und unerlaubter Waffen- und Munitionsbesitz. Insoweit war der Beamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und drei Wochen auf Bewährung verurteilt worden. Weiter liegt der Disziplinarklage der Sachverhalt aus einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Verbreitung pornographischer Schriften zugrunde.

Einige Vorwürfe mangels Relevanz nicht mehr behandelt

Einen Teil der im Disziplinarklageverfahren geltend gemachten Vorwürfe behandelte das Gericht nicht weiter, weil es  letztlich nicht mehr darauf ankam. Nach Einschätzung der Kammer reichten bereits die strafrechtlich abgeurteilten Verfehlungen aus, um den Beamten als nicht mehr für den Polizeidienst tragbar anzusehen. Denn die gezeigten Verhaltensweisen verletzten "das von der Öffentlichkeit in einen Polizisten als Repräsentant des Staates gesetzte Vertrauen“.

Auch Amtsmissbrauch erwiesen

Daneben sah es das Gericht auch als erwiesen an, dass der Beamte in weiteren Fällen amtsmissbräuchlich handelte, Polizeianwärtern sexuell zu Nahe getreten ist und es in einem Fall zur Ausübung einvernehmlicher sexueller Handlungen in einem Dienstfahrzeug während des Dienstes gekommen ist. Das alles rechtfertige eine Entferung aus dem Polizeidienst.

VG Hannover, Urteil vom 23.10.2019 - 14 A 445/19

Redaktion beck-aktuell, 24. Oktober 2019.