Kontrolle legte Verstoß gegen Maskenpflicht offen
Bei einer unangemeldeten Kontrolle stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragsgegners fest, dass sich dort Beschäftigte ohne medizinische Maske aufhielten. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass in ihrer Einrichtung lediglich diejenigen Beschäftigten eine medizinische Maske tragen müssten, die weder geimpft noch genesen seien.
Zuständige Behörde ordnet Maskenpflicht an
Noch am selben Tag ordnete die zuständige Behörde an, dass alle Beschäftigten eine medizinische Maske bei Aufenthalt in der Einrichtung zu tragen hätten. Beschäftigte, die weder genesen noch geimpft seien, müssten, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner hätten, überdies eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht.
Zwangsgeld wegen erneuten Verstoßes
Nachdem erneut bei einer Kontrolle Mitarbeiter ohne Maske vorgefunden wurden, setzte die Behörde gegen die Betreiberin des Seniorenheims ein Zwangsgeld fest. Zudem wurde ihr erneut – unter Androhung weiterer Zwangsgelder – aufgegeben, die Maskenpflicht in ihrer Einrichtung umzusetzen. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnung der Maskenpflicht sowie die Zwangsgeldfestsetzung Klage erhoben und zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Heimbetreiberin wehrt sich gegen Anordnungen
Nach Ansicht der Antragstellerin verstößt die Anordnung der Maskenpflicht im Hinblick auf Geimpfte oder Genesene gegen § 17 Abs. 2 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-VO, wonach Geimpfte und Genesene von der Maskenpflicht ausgenommen seien. Die Anordnung der Maskenpflicht greife zudem in unverhältnismäßiger Weise in Art. 2, 12 GG ein. Zudem verstoße die Corona-VO gegen das Gebot der Normenklarheit, so die Heimbetreiberin.
VG lehnt Eilantrag ab: Ansteckungsgefahr bleibt
Das VG Hannover folgt dieser Rechtsauffassung nicht und lehnt den Eilantrag ab. Dass geimpfte oder genesene Beschäftigte in der Einrichtung der Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Maske tragen müssten, stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 6 der Corona-VO dar. Ein anderes Verständnis sei weder mit dem Wortlaut der Vorschriften noch mit dem Zweck der Verordnung – dem Schutz der Bevölkerung sowie des Gesundheitssystems vor Überlastung – vereinbar, so das VG. Insbesondere könnten sich auch vollständig geimpfte Personen mit dem Coronavirus infizieren und die Infektion wiederum auf Andere übertragen. Eine COVID-19-Erkrankung stelle überdies gerade für die Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims als besonders vulnerable Gruppe eine große Gefahr dar.
Corona-VO regelt Maskenpflicht klar und deutlich
Der Regelungsgehalt der Corona-VO sei für den Rechtsanwender hinreichend klar und deutlich; dieser könne bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ermittelt werden: Danach müssten sämtliche Beschäftigte im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, jedenfalls eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Soweit und solange diese Beschäftigten Kontakt zu einer Bewohnerin, einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast hätten, müssten sie eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Corona-VO). Verfügten die Beschäftigten über einen Impf- oder Genesenennachweis gelte § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO, wonach sie in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, weiterhin eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten.
Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Ferner verstößt die Maskenpflicht laut Gericht nicht gegen Verfassungsrecht. Sie sei vielmehr gerade wegen des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenpflegeheims nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten.