Kfz-Verkehr zugelassen – Tempo-30-Zone gesondert angeordnet
Das Gericht hatte dabei aufgrund des Klageantrags nur über eine Teilstrecke zwischen dem Michael-Ende-Platz und der Gneisenaustraße zu entscheiden. Die Beklagte hatte bereits 2013 die Verkehrszeichen "Fahrradstraße" zwischen Michael-Ende-Platz und Plathnerstraße sowie weiter bis zur Clausewitzstraße aufgestellt. Zugleich hatte sie jeweils das Zusatzzeichen "Kraftfahrzeugverkehr frei" in beiden Richtungen angebracht. Darüber hinaus liegt die Kleefelder Straße in einer gesondert angeordneten Tempo-30-Zone.
Anordnung einer Fahrradstraße beinhaltet Ge- und Verbote
Das Verkehrszeichen "Fahrradstraße" (Zeichen 244.1 StVO) regelt, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr Fahrradstraßen nicht benutzen darf, es sei denn, dies wird durch Zusatzzeichen erlaubt. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Fahrradfahrern ist das Nebeneinanderfahren erlaubt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
Anordnung beschränkte sich auf Gefährdungs- und Behinderungsverbot des Radverkehrs
Das Fahrverbot hatte die Beklagte bereits durch das Zusatzzeichen "Kraftfahrzeugverkehr frei" aufgehoben. Die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt unabhängig von der Anordnung der Fahrradstraße bereits aufgrund der dort gesondert eingerichteten Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1-50 StVO). Die Bedeutung der Anordnung beschränkte sich danach im Wesentlichen auf das besondere Gefährdungs- und Behinderungsverbot des Radverkehrs und die Erlaubnis, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen.
Straße zu eng für konkret geregelte Fahrradstraße
Die Anordnung einer Fahrradstraße mit einer solchen eingeschränkten Bedeutung muss laut VG jedoch nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aufgrund der besonderen Umstände zum Schutz der Radfahrer zwingend erforderlich sein. Das Gericht sah dieses Erfordernis aufgrund einer Ortsbesichtigung als nicht gegeben an, weil die Kleefelder Straße für einen Begegnungsverkehr zwischen dort durch Zusatzzeichen erlaubt fahrenden Kraftfahrzeugen und entgegenkommenden nebeneinander fahrenden Radfahrern viel zu eng sei.
Anordnung verschärft Gefahrenlage für Radfahrer
Der notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden Radfahrern könne nicht eingehalten werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit enger Fahrgasse bei gleichzeitiger Zulassung gegenläufigen Kraftfahrzeugverkehrs beseitige keine Gefahrenlage, sondern verschärfe sie. Das Erfordernis für Kraftfahrzeugführer, wegen des Behinderungsverbots erforderlichenfalls eine längere Strecke zurückzusetzen, bis eine Ausweichmöglichkeit gefunden ist, entspreche nicht dem Erfordernis der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere wenn von hinten weitere Radfahrer nahten.
Berufung zugelassen
Das VG Hannover hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.