Regionsversammlung befürchtet Komplikationen
Die Regionsversammlung hatte am 24.09.2019 beschlossen, dass für die vom 14. bis 23.11.2019 geplante Reise einer Delegation der Region Hannover in die Partnerschaftsregion Untergaliläa in Israel der AfD-Fraktion kein Platz zugeteilt wird. In der dazugehörenden Beschlussdrucksache war unter anderem ausgeführt, es seien bei der Teilnahme eines Mitglieds der AfD-Fraktion Komplikationen möglich beziehungsweise nicht auszuschließen. Andere Delegationsreisen nach Israel hätten komplett abgesagt werden müssen oder es sei zu erheblichen Programmänderungen gekommen. Dagegen hatte die AfD-Fraktion in der Regionsversammlung beim VG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem letztendlichen Ziel, dass sie bei der Besetzung der Reisedelegation entsprechend ihrer Fraktionsstärke berücksichtigt wird.
Gleichbehandlungsansprüche nicht berührt
Das VG hat seine jetzt ergangene Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine in der Versammlung einer kommunalen Körperschaft gebildete Fraktion keinen Anspruch darauf habe, dass der Abgeordnetenanteil einer Delegation für eine repräsentativen Zwecken der Körperschaft dienende Reise spiegelbildlich zum Kräfteverhältnis der in der Versammlung vertretenen politischen Gruppierungen zusammengestellt wird. Gleichbehandlungsansprüche einer Fraktion bestünden regelmäßig dann, wenn es um den Bereich der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Körperschaft gehe. Diese Bereiche würden von der geplanten Reise aber nicht berührt.
Reise beruht auf Einladung der Partnerregion
Ein Gleichbehandlungsanspruch komme bei einer von der kommunalen Vertretung selbst organisierten Reise in Betracht. Das sei hier nicht der Fall, denn die geplante Reise beruhe auf einer Einladung der Partnerregion in Israel. Da ein Gleichbehandlungsanspruch damit dem Grunde nach ausscheide, könne sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass bei früheren Reisen der Abgeordnetenanteil der Delegationen üblicherweise spiegelbildlich zu den Kräfteverhältnissen in der Regionsversammlung zusammengesetzt worden sei. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen.