Nicht "verscharrt wie einen räudigen Hund": Umbettung einer Urne erlaubt

"Eine anonyme Beisetzung ist genau so als wenn man einen räudigen Hund verscharrt" – dieser Satz seiner verstorbenen Ehefrau ermöglichte ihrem Mann nun die Umbettung ihrer Urne. Die Eheleute dürfen in Zukunft in einem gemeinsamen Grab ruhen.

Das Bestattungsrecht erlaubt die nachträgliche Umbettung von Urnen nur in sehr engen Grenzen. Wie das VG Hannover in einem vorherigen Urteil entschied, reicht es unter Umständen nicht einmal aus, dass ein Grab dem ausdrücklichen Wunsch Verstorbener widerspricht. So blieb etwa ein Umbettungsantrag erfolglos, der sich auf die enttäuschende Gestaltung einer Friedwiese berief. Anders steht es nun im Falle eines Witwers, der die Asche seiner Frau in einem Reihengrab beisetzen ließ. Weil sie solche anonymen Beisetzungen vor ihrem Tod mit dem "Verscharren" eines "räudigen Hundes" gleichgesetzt habe und weil ihre Urne besonders gut erreichbar war, entschied das VG Hannover nun zugunsten des trauernden Mannes (Urteil vom 24.07.2025 – 1 A 5445/23).

Nach 50 Jahren Ehe musste sich ein Mann von seiner Ehefrau verabschieden. Zunächst überfordert mit der Situation, entschied er, dass die sterblichen Überreste in einem Urnenreihengrab bestattet werden sollten. Noch im gleichen Monat ließ die Überforderung nach. Dabei sei ihm klar geworden – so behauptete er es gegenüber der Gesundheitsbehörde –, dass ein visueller Bezugspunkt für ihn und seine Familie doch notwendig seien. Er stellte einen Antrag auf Umbettung in ein Doppelgrab und machte geltend, in der Zeit nach dem Tod psychisch sehr angeschlagen gewesen zu sein. Außerdem habe seine Frau einmal gesagt, sie empfände eine anonyme Beisetzung so, als würde man einen räudigen Hund verscharren.

Die zuständige Behörde räumte der Totenruhe eindeutigen Vorrang ein und wies den Antrag ab. Nicht nur seien die "Nachbarn" im Urnenreihengrab sowie das umgebende Erdreich besonders geschützt, auch sei die Entscheidung des Mannes so endgültig gewesen, dass dem vermeintlichen Willen der Verstorbenen keine Bedeutung mehr zukomme. Der Witwer erhob Klage, über die nun das VG Hannover zu entscheiden hatte.

Eine "außergewöhnlich intensive" Aussage

Auch in diesem Urteil folgte das VG der Linie des OVG NRW, dem sich inzwischen auch das Niedersächsische OVG angeschlossen hatte. Damit eine Umbettung wie von § 15 des Landesbestattungsgesetzes gefordert "aus einem wichtigen Grund" erfolgen könne, müsse einer von drei Fällen vorliegen: Erstens, dass der oder die Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich ein Einverständnis mit einer Umbettung erklärt habe. Zweitens, dass sich aus den gegebenen Umständen mit "hinreichender Sicherheit" auf einen entsprechenden Willen schließen lässt. Oder drittens, dass eine Abwägung mit der Totenruhe einen Vorrang der Interessen der Fürsorgeberechtigten ergebe. Letzteres sei "im Kern eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles". Der zu ermittelnde Wille müsse sich nach wie vor konkret auf die Umbettung beziehen, nicht nur auf die Art der Grabstätte.

Hier habe die Verstorbene – so der Einzelrichter – zwar nicht den ausdrücklichen Willen zur Umbettung erklärt, es ließe sich aber immerhin ein mutmaßlicher Wille erkennen. Das sei vor allem aus ihrer Aussage zu schließen, dass eine anonyme Beisetzung der "Verscharrung" eines "räudigen Hundes" glich, die der Mann wiederholt auch in diesem Wortlaut vorgetragen habe. Aus dem Vergleich folge eine besonders starke Abneigung der Verstorbenen gegenüber der gewählten Beisetzungsart – sie stünde ihren Vorstellungen sogar "diametral entgegen". Wegen der "außergewöhnlichen Intensität" dieser Aussage ließe sich ausnahmsweise aus der Abneigung gegenüber der Grabstätte auch ein Wille zur Umbettung ableiten.

Grundsätzlich werde von volljährigen Angehörigen erwartet, dass sie nach einem Todesfall ein abschließendes Urteil über die Beisetzung bilden können. Daher seien Sinnes- bzw. Meinungsänderungen im Nachgang in der Regel unerheblich. Nach 50 Jahren Ehe sei es hier allerdings "menschlich nachvollziehbar", dass der Mann die Beisetzung in kurzer Zeit organisieren und hinter sich bringen wolle, sodass ihm der entgegenstehende Wille seiner verstorbenen Frau erst nachträglich bewusst geworden sei.

Totenruhe tritt zurück

Objektive Belange der Pietät und Totenruhe stünden hier einer Umbettung nicht entgegen. Die Allgemeinheit stünde einer Umbettung nicht entgegen, sondern würde sie vielmehr sogar gutheißen. Nach der langen Ehe sei der Wunsch nach einer "weiteren Verbundenheit auch über den Tod hinaus" ein nachvollziehbares Anliegen.

Für den Witwer spreche außerdem, dass die Umbettung einer Urne bedeutend leichter mit dem Pietätsempfinden der Allgemeinheit vereinbar sei als etwa die Umbettung eines Sarges. Auch das Argument, dass die Totenruhe der "Nachbarn" im Reihengrab gestört werden würde, ließ das Gericht nicht gelten. Laut der Friedhofsverwaltung sei die Urne besonders leicht von einer anderen Seite erreichbar, so dass nicht einmal das geschützte Erdreich um die benachbarten Urnen betroffen wäre. Eine Ausgrabung wäre damit "zielsicher" genug, um die Totenruhe nicht zu stören.

Unter Betrachtung der Gesamtumstände müsse die Totenruhe daher im Ergebnis zurücktreten – dem Witwer erwachse daraus ein fester Rechtsanspruch auf die gewünschte Umbettung. 

VG Hannover, Urteil vom 24.07.2025 - 1 A 5445/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 29. August 2025.

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