Der Einsatz von Reizgas gegen einen Fußballfan, der bei einer Polizeisperre einen Polizeibeamten geschlagen hatte, war rechtmäßig. Angesichts der unübersichtlichen und gefährlichen Situation am Braunschweiger Hauptbahnhof sei die Maßnahme ohne vorherige Grundverfügung sowohl gesetz- als auch verhältnismäßig gewesen, wie das VG Hannover entschied. Der Vater des Täters, der zuvor nur hitzig mit den Beamten diskutiert hatte und dann weggestoßen wurde, war zwar ebenfalls von dem Reizgas betroffen, hat aber keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (Urteil vom 17.09.2025 – 10 A 5390/23).
Es ist der 8. Oktober 2023 – bei einem Heimspiel der 2. Bundesliga unterlag die Eintracht Braunschweig dem gastierenden SC Paderborn mit 1:3. Am Braunschweiger Hauptbahnhof war die Stimmung entsprechend aufgeheizt: Am Bahnsteig 5/6 gipfelte die Anspannung in einer Schlägerei zwischen Fans, die durch Einschreiten der Bundespolizei aufgelöst werden musste. Die Beamtinnen und Beamten errichteten eine Sperre, um die Lager auseinanderzuhalten. Ein Vater näherte sich der Sperre, um sich nach deren Grund zu erkundigen. Dabei soll er den Beamten so nahegekommen sein, dass er zurückgestoßen wurde.
Nach Angaben der Bundespolizei soll das der Auslöser für seinen Sohn gewesen sein, der – nach dem nach eigenen Angaben zehnten Bier des Tages entsprechend alkoholisiert – zum Schlag ausholte und einen Beamten am Schutzhelm traf. Zur Abwehr dieses Angriffs habe der Beamte nun mehrmals Reizgas gegen den Sohn eingesetzt und diesen zurückgestoßen, bis dieser abließ. Dabei sei auch der Vater getroffen worden und zu Boden gegangen, der nun vor dem VG Hannover auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Reizgaseinsatzes klagte. Die Details dieses Vorgangs waren streitig, der Sohn war inzwischen schon per Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das VG Hannover sah in der Maßnahme indes kein Problem und wies die Klage ab.
Reizgas-Einsatz mit Rechtsgrundlage
Die 10. Kammer des VG nahm in ihrem Urteil vor allem den Reizgas-Einsatz gegen den Sohn als solchen in den Blick – nur zum Schluss verlor es einige Worte zu dem Umstand, dass auch der Vater getroffen worden war.
So beruhe der Einsatz des Reizgases hier auf § 6 Abs. 2 VwVG. Die Vorschrift erlaubt die Anwendung von Zwang auch ohne vorhergehenden Verwaltungsakt, wenn dies eine rechtswidrige Tat verhindert oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig ist. Die Kammer sah hier beides gegeben: Der Sohn des Klägers sei "schnell mit erhobenen Armen" auf die Beamten zugerannt – das sei durch Videomaterial belegt. Insgesamt dreimal sei er dabei auf die Beamten losgegangen, die an einem befahrenen Gleis positioniert waren. Diese Angriffe seien rechtswidrige Taten. Das Verhalten des Sohnes sei auch eine drohende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beamten gewesen, da sich dieser durchgehend aggressiv und gewalttätig gezeigt habe.
Da der schnelle zeitliche Ablauf keine vorherige Grundverfügung zugelassen hätte – etwa einen Platzverweis – sei hier der Einsatz unmittelbaren Zwangs auch gerechtfertigt gewesen. Zumal der Sohn "plötzlich und unvermittelt" angegriffen habe.
Auch an der Verhältnismäßigkeit des Reizgas-Einsatzes zweifelte das VG nicht. Insbesondere habe es kein milderes, gleich effektives Mittel gegeben. Die Videos würden zeigen, dass "einfache Gewalt" gegen den Sohn nicht ausgereicht habe, um ihm ihn von seinen Angriffen abzuhalten. Für die Verhältnismäßigkeit spreche auch die besonders gesteigerte Gefahr der Situation: Mehrere Hundert Fans sollen sich gleichzeitig am Gleis befunden haben, die auch zuvor in Konfrontationen verwickelt gewesen seien. Wäre der Angriff des Sohnes nicht sofort unterbunden worden, hätten andere noch mit einsteigen und die Situation eskalieren können. Der aktive Zugverkehr am betreffenden Gleis habe die Gefahr für die Beamten der Sperre hier zusätzlich erhöht.
Vater war nicht Ziel der Maßnahme
Der Reizgaseinsatz sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig bzw. rechtswidrig, da neben dem Sohn auch der Vater getroffen worden war, so das VG. Die Maßnahme habe sich gegen den Sohn als Angreifer gerichtet, nicht etwa gegen eine Menschenmenge von Unbeteiligten. Dem Vater sei zudem gem. § 5 UZwG Hilfe geleistet worden, indem ein Beamter ihm nach der Situation Wasser zum Ausspülen der Augen gegeben habe.
Die Maßnahme werde nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Vater "in unmittelbarer Nähe" befand. Der Vater habe sich außerdem bewusst in die Situation begeben und mit den Beamten diskutiert – dabei habe ihm deutlich sein müssen, warum die Sperre so errichtet worden sei. Er sei sehr nahegetreten und habe das „natürliche Abstandsgebot im Gespräch mit anderen“ missachtet. Als er dann zurückgeschoben worden sei, habe er sich – so zeigten es die Videoaufnahmen – erkennbar über die Behandlung echauffiert. Der klagende Vater habe also nicht nur beiläufig Opfer der Maßnahme gelitten, sondern aktiv zur Zuspitzung der Situation beigetragen.


