VG Hamburg verneint Fingerabdruckpflicht bei Personalausweisen

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Ausstellung eines Personalausweises mit gespeicherten Fingerabdrücken gestoppt. Es hat sich im Eilverfahren den Kritikpunkten des Vereins Digitalcourage angeschlossen und zweifelt an der Rechtmäßigkeit der EU-Verordnung, die inzwischen eine Speicherpflicht für alle EU-Mitgliedstaaten vorschreibt.

Speicherpflicht für Fingerabdrücke im Personalausweis

In Hamburg hat das Verwaltungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass einer Person ein Personalausweis ohne gespeicherte Fingerabdrücke ausgestellt werden soll. Im August 2021 war in Deutschland eine Änderung des Personalausweisgesetzes in Kraft getreten, nach der alle, die einen neuen Personalausweis beantragen, zwingend die Abdrücke beider Zeigefinger auf dem Chip des Ausweises speichern lassen müssen. Das Gesetz ist die Umsetzung einer EU-Verordnung (Art. 3 Abs. 5 VO (EU) 2019/1175).

EuGH muss entscheiden

Digitalcourage hatte bereits gegen die Regelung Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht. Dort folgte man der Argumentation von Digitalcourage und verwies die Klage an den europäischen Gerichtshof. Im Hamburger Fall hatte eine Privatperson geklagt, sich auf das laufende Verfahren von Digitalcourage berufen und in erster Instanz nun Recht bekommen. Die zuständige Behörde kann gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen. Konstantin Macher von Digitalcourage erklärte dazu: "Wir erhoffen uns von unserer Klage am EuGH eine nachhaltige Lösung, die alle etwa 380 Millionen betroffenen EU-Bürger:innen von der unverhältnismäßigen Fingerabdruckpflicht befreit."

VG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2023 - 20 E 377/23

Redaktion beck-aktuell, 14. März 2023.