Verbot von Infrastruktureinrichtungen für geplantes Klimacamp rechtswidrig

Das in Hamburg im August geplante Klimaprotestcamp ist eine Versammlung im Sinn des Art. 8 GG, das Verbot von Schlafzelten und Infrastruktureinrichtungen daher rechtswidrig, Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden und einem Eilantrag teilweise stattgegeben. Die verfügte Verlegung der Versammlung von der Festwiese im Hamburger Stadtpark auf eine Fläche am Altonaer Volkspark sei hingegen rechtmäßig.

Camp mit bis zu 6.000 Teilnehmenden geplant

Der Antragsteller hat als Versammlungsort die sogenannte Festwiese im Hamburger Stadtpark angegeben, auf denen unter anderem zwei größere und zwei kleinere Zirkuszelte, 40 Versorgungs- und Veranstaltungszelte, Schlafzelte, Feldküchen sowie eine Frisch- und Abwasserinfrastruktur aufgebaut werden sollen. Erwartet werden nach Angaben des Anmelders 4.000 bis 6.000 Teilnehmende. Der Aufbau soll am 04.08.2022 beginnen. Der Campbetrieb ist für die Zeit vom 09. bis zum 15.08.2022 vorgesehen. Die Freie und Hansestadt Hamburg untersagte das Aufstellen von Schlafzelten und Infrastruktureinrichtungen, da diese schon kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe seien und daher nicht der Versammlungsfreiheit unterfielen. Zudem untersagte sie die Durchführung der Veranstaltung im Stadtpark wegen der zu erwartenden Schädigung der Grün- und Erholungsfläche und wies den Veranstaltern eine Ersatzfläche am Altonaer Volkspark zu.

VG: Klimacamp ist geschützte Versammlung, einschließlich der infrastrukturellen Einrichtungen 

Der gegen die Einschränkungen gerichtete Eilantrag des Anmelders war teilweise erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist das angemeldete Klimacamp mit hoher Wahrscheinlichkeit als eine durch Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung einzustufen. Das schließe die genannten infrastrukturellen Einrichtungen des Klimacamps ein, weil ein inhaltlicher Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe bestehe und die Einrichtungen auch in logistischer Hinsicht für die Durchführung der über sieben Tage stattfindenden Versammlung erforderlich sein dürften. Gründe für eine Beschränkung der Versammlung seien insoweit nicht ersichtlich.

Verweisung auf Ersatzfläche allerdings rechtmäßig

Die Verlegung der Versammlung von der Festwiese im Hamburger Stadtpark auf die Fläche am Altonaer Volkspark sei dagegen aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Im Hamburger Stadtpark als öffentlicher Grünfläche genössen die vorhandenen Pflanzen und Tiere besonderen Schutz vor Störungen und schädlichen Einwirkungen aller Art, die über die widmungsgemäße Nutzung hinausgingen. Außerdem diene die Festwiese der Erholung der Hamburger Bevölkerung. Beide Zwecke der Festwiese würden durch die Versammlung erheblich und längerfristig beeinträchtigt. Die mit dem Klimacamp bezweckte Meinungsbildung könne auch auf der Ersatzfläche erfolgen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

VG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2022 - 19 E 3183/22

Miriam Montag, 3. August 2022.