Neue gesetzliche Regelungen für Bestands-Spielhallen
Bestehende Spielhallen bedürfen aufgrund gesetzlicher Änderungen ab dem 30.06.2017 einer Genehmigung nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG). Mit diesem trat eine Abstandsregelung in Kraft, nach welcher der Abstand zwischen zwei Spielhallen im Regelfall 500 Meter, in bestimmten Gebieten 100 Meter, nicht unterschreiten darf. Zudem bestimmt § 9 Abs. 4 HmbSpielhG, dass die länger bestehende Spielhalle Vorrang hat, wenn der Mindestabstand zwischen bestehenden Unternehmen nicht eingehalten ist, und dass zur Vermeidung unbilliger Härten für einen bestimmten Zeitraum eine Befreiung zugelassen werden kann (§ 9 Abs. 1 HmbSpielhG).
Stadt versagte Spielhallenbesitzern Genehmigung
In Umsetzung dieser Regelungen versagte die Freie und Hansestadt Hamburg etlichen Spielhallenbetreibern die beantragte Genehmigung für die Fortführung ihres Betriebes und kündigte zunächst an, die Fortführung der Betriebe ohne die notwendige Genehmigung nur bis zum 31.12.2017 zu dulden. Gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigung zur Fortführung des Betriebes einer Spielhalle legten zahlreiche Betreiber, darunter auch die Antragsteller, Widerspruch ein und ersuchten um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
VG: Privilegierung älterer Spielhallen kein zulässiges Kriterium für Abstandsregelung
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr in zwei Musterverfahren die Freie und Hansestadt Hamburg vorläufig verpflichtet, keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen. Die Privilegierung älterer Spielhallen stelle kein an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtetes Kriterium dar, um die Spielhallen zu bestimmen, die infolge der eingeführten Abstandsregelung ihren Betrieb nicht mehr fortführen dürften. Eine abschließende Klärung dieser Frage könne nur im Klageverfahren erfolgen. Die getroffene vorläufige Regelung sei bei dieser Sachlage geboten, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.
Spielhallen dürfen zunächst ohne Genehmigung weiter betrieben werden
Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidungen Beschwerde erhoben, gleichsam aber zugesagt, auch in den weiteren beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen, solange die Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig sind. Damit dürfen die Spielhallen während dieser Zeit auch ohne die notwendige Genehmigung weiter betrieben werden.