Hamburgs Corona-Verordnung benachteiligt Spielhallen

Hamburgs Coronavirus-Eindämmungsverordnung steht dem eingeschränkten Betrieb einer Spielhalle (hier: mit bis zu acht Kunden sowie nach Maßgabe eines Hygienekonzeptes) nicht entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden und dem Eilantrag einer Spielhallenbetreiberin entsprochen. Die in der Verordnung geregelte ausnahmslose Schließung von Spielhallen bei inzwischen gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit von Gaststätten verstoße voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die Ungleichbehandlung nicht mehr sachlich gerechtfertigt sei.

Nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Bei dem Betrieb einer Gaststätte nach Maßgabe der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und dem Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin, der von vornherein auf eine gleichzeitige Anwesenheit von bis zu acht Kunden unter Zugrundelegung eines Hygienekonzepts beschränkt sein soll, handele es sich um vergleichbare Sachverhalte. Durchgreifende sachliche Gründe für gleichwohl unterschiedliche Öffnungsregelungen seien nach Einschätzung des VG nicht erkennbar.

Kein höheres Infektionsrisiko ersichtlich

Die Freie und Hansestadt Hamburg habe nicht dargelegt und es sei dem VG auch sonst nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin auf Grundlage ihres Hygienekonzeptes, wonach unter anderem für die Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, weitgehende Mindestabstände zwischen den Spielgeräten sowie deren Reinigung nach jeder Benutzung vorgesehen sind, ein höheres Infektionsrisiko beinhalte als der mittlerweile wieder erlaubte Betrieb von Gaststätten.

OVG verbietet Öffnung vorerst weiterhin

Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Auf Antrag der Stadt hat das OVG im Wege einer Zwischenverfügung entschieden, dass es vorerst bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt und die Antragstellerin das Öffnungsverbot zu beachten hat.

VG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 3 E 2054/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.