Sonnenstudio darf unter Beachtung strenger Hygienevorgaben öffnen

Die Betreiberin eines Hamburger Sonnenstudios darf ihr Sonnenstudio unter Beachtung strenger Auflagen, die über das Maß der für andere Dienstleistungen mit Körperkontakt geltenden Einschränkungen hinausgehen, öffnen. Das derzeit geltende generelle Corona-Betriebsverbot für Sonnenstudios in Hamburg sei unverhältnismäßig, entschied das Verwaltungsgericht der Stadt heute in einem Eilverfahren.

Coronabedingtes Betriebsverbot für Sonnenstudios in Hamburg

In Hamburg müssen Sonnenstudios nach § 4b Abs. 1 Nr. 25 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 28.03.2021 geltenden Fassung für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Betriebe des Friseurhandwerks, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen dagegen gemäß § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben öffnen. Die Antragstellerin, die ein Sonnenstudio betreibt, ersuchte um Eilrechtsschutz.

Generelle Betriebsschließung von Sonnenstudios unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Zwar diene das generelle Verbot Sonnenstudios zu öffnen dem legitimen Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und sei zu dessen Erreichung grundsätzlich auch geeignet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin derzeit erforderlich sei.

Kunden benötigen Negativ-Test

Das Infektionsrisiko könne durch weniger einschneidende Maßnahmen dadurch minimiert werden, dass der Antragstellerin der Betrieb ihres Sonnenstudios unter den durch § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung normierten Einschränkungen und Hygienevorgaben erlaubt werde. In diesem Zusammenhang sei für die Öffnung allerdings die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises entsprechend den Vorgaben der Eindämmungsverordnung für Kunden und Personal erforderlich.

VG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2021 - 3 E 1096/21

Redaktion beck-aktuell, 18. März 2021.