Coronabedingtes Betriebsverbot für Sonnenstudios in Hamburg
In Hamburg müssen Sonnenstudios nach § 4b Abs. 1 Nr. 25 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 28.03.2021 geltenden Fassung für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Betriebe des Friseurhandwerks, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen dagegen gemäß § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben öffnen. Die Antragstellerin, die ein Sonnenstudio betreibt, ersuchte um Eilrechtsschutz.
Generelle Betriebsschließung von Sonnenstudios unverhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Zwar diene das generelle Verbot Sonnenstudios zu öffnen dem legitimen Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und sei zu dessen Erreichung grundsätzlich auch geeignet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin derzeit erforderlich sei.
Kunden benötigen Negativ-Test
Das Infektionsrisiko könne durch weniger einschneidende Maßnahmen dadurch minimiert werden, dass der Antragstellerin der Betrieb ihres Sonnenstudios unter den durch § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung normierten Einschränkungen und Hygienevorgaben erlaubt werde. In diesem Zusammenhang sei für die Öffnung allerdings die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises entsprechend den Vorgaben der Eindämmungsverordnung für Kunden und Personal erforderlich.