VG Hamburg: On-Demand-Ride-Sharing-Dienst Clever Shuttle darf vorerst weiter betrieben werden

Der App-basierte On-Demand-Ride-Sharing-Dienst Clever Shuttle darf seinen Betrieb in Hamburg mit 50 Fahrzeugen bis zum 02.02.2020 vorerst fortsetzen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 30.04.2019 einen dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Ob die angegriffene Genehmigung rechtens ist, könne im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt und rechtlich nicht abschließend bewertet werden. Dem Antragsteller sei aber zumutbar, eine möglicherweise seine Rechte verletzende Konkurrenz bis zu einer Klärung der offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen (Az.: 5 E 16/19).

Betrieb von 50 Fahrzeugen erlaubt

Im Juni 2017 erteilte die Stadt Hamburg zu Erprobungszwecken dem Betreiber des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes Clever Shuttle (Beigeladene) die Genehmigung für den Einsatz von zunächst 20 Fahrzeugen bis zum 09.03.2019 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Betrieb wurde Anfang September 2017 aufgenommen. Im Februar 2018 genehmigte die Stadt die Erweiterung des Betriebs auf 50 Fahrzeuge und verlängerte den Erprobungszeitraum bis zum 02.02.2020.

Genehmigung durfte zunächst nicht vollzogen werden

In einem ersten Eilrechtsschutzverfahren stellte das VG mit Beschluss vom 20.12.2018 (BeckRS 2018, 40419) fest, dass der von dem Antragsteller, einem Taxenunternehmer in Hamburg, gegen die Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Die Genehmigung durfte daher aufgrund des Widerspruchs nicht vollzogen werden. Nachdem die zuständige Behörde zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet hatte, wandte sich der Antragsteller erneut an das VG, um vorläufig den Vollzug der Genehmigung untersagen zu lassen.

Rechtmäßigkeit nicht abschließend geklärt

Das VG Hamburg hat jetzt den weiteren Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Beigeladene darf daher mit bis zu 50 Fahrzeugen bis zum 02.02.2020 ihren Dienst anbieten. Ob die angegriffene Genehmigung zu Recht ergangen ist oder den Antragsteller aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf das eigene Taxenunternehmen in eigenen Rechten verletzt, könne im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt und rechtlich nicht abschließend bewertet werden.

Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen

Vor diesem Hintergrund habe das Gericht seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung gestützt. Es gehe davon aus, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, eine möglicherweise seine Rechte verletzende Konkurrenz durch die Beigeladene bis zu einer Klärung der offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Denn bei knapp über 3.000 Taxen in Hamburg werde der Betrieb von 50 Fahrzeugen durch die Beigeladene beim Taxenbetrieb des Antragstellers voraussichtlich zu keinen erheblichen Umsatzeinbußen führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass andernfalls die Beigeladene den Betrieb vollständig einstellen müsste, da die zunächst im Juni 2017 erteilte Genehmigung den Betrieb nur bis März 2019 erlaubt hat. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

VG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 5 E 16/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2019.