VG Hamburg: Mutter darf Kinder trotz Corona-Verordnung in Kinderschutzhaus besuchen

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung steht dem Besuch einer Mutter in einem Kinderschutzhaus nicht entgegen, die ihre dort untergebrachten Kinder sehen möchte. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit einem am 17.04.2020 veröffentlichten Beschluss in einem Eilverfahren entschieden. Das in der Verordnung geregelte ausnahmslose Verbot verletze das Elterngrundrecht (Az.: 11 E 1630/20). 

Hamburger Verordnung verbietet Eltern Betreten von Kinderschutzeinrichtungen

Nach der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg vom 02.042020 in der Fassung vom 09.04.2020 ist auch Eltern der Besuch und das Betreten von besonderen Formen von Kinderschutzeinrichtungen untersagt. Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht die Verordnung nicht vor. Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz.

VG: Ausnahmsloses Verbot verletzt Elterngrundrecht

Der Eilantrag der Mutter war erfolgreich. Das ausnahmslose Verbot, die eigenen Kinder in Kinderschutzeinrichtungen persönlich zu besuchen, verletze die Eltern in ihren Grundrechten, indem es zu einem kompletten Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kinder führe, ohne dabei etwa nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten zu differenzieren. Überdies beanstandet das VG, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung zwar einen Besuch in Krankenhäusern und Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung in Einzelfällen ermögliche, aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Kinderschutzeinrichtungen vorsehe.

VG Hamburg - 11 E 1630/20

Redaktion beck-aktuell, 17. April 2020.

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