Hamburger Verordnung verbietet Eltern Betreten von Kinderschutzeinrichtungen
Nach der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg vom 02.042020 in der Fassung vom 09.04.2020 ist auch Eltern der Besuch und das Betreten von besonderen Formen von Kinderschutzeinrichtungen untersagt. Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht die Verordnung nicht vor. Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz.
VG: Ausnahmsloses Verbot verletzt Elterngrundrecht
Der Eilantrag der Mutter war erfolgreich. Das ausnahmslose Verbot, die eigenen Kinder in Kinderschutzeinrichtungen persönlich zu besuchen, verletze die Eltern in ihren Grundrechten, indem es zu einem kompletten Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kinder führe, ohne dabei etwa nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten zu differenzieren. Überdies beanstandet das VG, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung zwar einen Besuch in Krankenhäusern und Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung in Einzelfällen ermögliche, aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Kinderschutzeinrichtungen vorsehe.