Keine Tanzveranstaltung auf Hamburger Kiez mit bis zu 250 Gästen

Eine Feier mit bis zu 250 Gästen in einem Restaurant auf der Reeperbahn verstößt gegen die in Hamburg geltenden Corona-Regeln. Mit Beschluss vom 20.08.2021 hat das Verwaltungsgericht Hamburg deshalb einen Eilantrag abgelehnt, der darauf gerichtet war, die Veranstaltung zu erlauben. Die coronabedingten Vorgaben seien nach Prüfung des Gerichts trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche nicht zu beanstanden und verhältnismäßig.

Feier im Innenraum eines Restaurants

Vorgesehen war eine Tanzveranstaltung in einem Innenraum eines Restaurants auf der Reeperbahn. Sie sollte um 23 Uhr am 21.08.2021 beginnen und am Folgetag um 5 Uhr morgens enden. Geplant war ein DJ-Bereich, Bereiche zum Stehen und zum Sitzen für die Gäste sowie der Verkauf von Getränken. Sämtliche Gäste und Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Impfstatus oder von ihrem Status als Genesene, sollten vorab mit einem Antigenschnelltest auf das Coronavirus getestet werden.

Verstoß gegen zahlreiche Vorgaben der Coronavirus-Eindämmungsverordnung

Der von der Antragstellerin gestellte Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer verstößt die geplante Veranstaltung gegen zahlreiche Vorgaben der Coronavirus-Eindämmungsverordnung, unter anderem die Beschränkung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze auf 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), das sogenannte Tanzverbot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) und die Sperrstundenregelung (§ 15 Abs. 4 Satz 1). Diese Vorgaben, insbesondere das Verbot, "Tanzlustbarkeiten" in geschlossenen Räumen zu veranstalten, seien nach der hier erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verhältnismäßig.

Vorgesehene tagesaktuelle Testung aller anwesenden Personen nicht ausreichend

Der Antragstellerin sei aufgrund der zahlreichen Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben unter Infektionsschutzgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung des vorgelegten Schutzkonzepts auch nicht ausnahmsweise die Durchführung der von ihr geplanten Veranstaltung zu erlauben. Den bestehenden Gefahren werde insbesondere nicht hinreichend durch die vorgesehene tagesaktuelle Testung aller anwesenden Personen begegnet.

VG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2021 - 2 E 3591/21

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2021.