Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Eilantrag eines Bürgers abgelehnt, mit dem die Stadt Hamburg verpflichtet werden sollte, in Schulen für Schüler und für das Lehrpersonal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts anzuordnen. Die staatlichen Stellen hätten einen erheblichen Einschätzungsspielraum, wie sie ihre Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger umsetzen, den sie hier nicht verlassen hätten.

Hohe Anforderungen an Änderungsanspruch

Die Verletzung einer Schutzpflicht könne nur festgestellt werden, so das VG, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen seien, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Ansprüche auf Erlass oder Änderung untergesetzlicher Rechtsnormen - wie hier der Coronavirus-Eindämmungsverordnung - könnten daher nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

Gründe für Maskenpflicht im Unterricht nicht dargelegt

Aus welchem Grund neben den allgemeinen Hygieneanforderungen nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und den speziellen Regelungen für den Schulbetrieb an weiterführenden Schulen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein soll, habe der Antragsteller hier nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe bereits eine Maskenpflicht auf den Fluren der Schulgebäude, in den Schulpausen und auf den Wegen durch das Schulgebäude und in die Kantine.

Unterschiedliche Handhabung bei Maskenpflicht nicht zu beanstanden

Soweit sich Virologen (auch des Robert-Koch-Instituts) für eine Maskenpflicht auch im Unterricht ausgesprochen haben, ist dem Gericht zufolge nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch im Unterricht und für alle Schüler unabhängig von Klasse und Schulform zwingend ist, um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht Genüge zu tun. Auch soweit der Normgeber zwischen Kindern verschiedener Altersstufen differenziere, überschreite er seine Einschätzungsprärogative nicht, so das VG. Den staatlichen Stellen komme bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

VG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2020 - 3 E 3336/20

Redaktion beck-aktuell, 11. August 2020.