Die Polizei hatte einen italienischen Staatsangehörigen, der sich im Bereich der Abschlusskundgebung der Versammlung "Grenzenlose Solidarität statt G20“ aufhielt, kurzfristig für einen Tag in Polizeigewahrsam genommen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass diese Maßnahme rechtswidrig war (Urteil vom 05.06.2018, Az.: 17 K 1823/18).
Kläger musste einen Tag in Gefangenensammelstelle verbringen
Der Kläger war Teil einer Gruppe italienischer Staatsangehöriger und hatte sich laut Urteil am Nachmittag des 08.07.2017 im Bereich der Abschlusskundgebung der Versammlung "Grenzenlose Solidarität statt G20“ aufgehalten. Von dort war er von der Polizei zusammen mit den übrigen angetroffenen italienischen Staatsangehörigen in Gewahrsam gebracht und dort zur Gefangenensammelstelle in Harburg gebracht worden. Der Kläger wurde am Abend des 09.07.2017 entlassen.
VG: Kläger genießt Schutz als Versammlungsteilnehmer – keine Gefahr
In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Ingewahrsamnahme nach dem allgemeinen Polizeirecht schon deshalb unzulässig gewesen sei, weil der Kläger als Versammlungsteilnehmer anzusehen sei und daher dem Schutz des Versammlungsrechts unterstanden habe. Abgesehen davon hätten in Bezug auf die Person des Klägers keine Tatsachen vorgelegen, die die Annahme, von ihm gehe eine unmittelbare Gefahr aus, hätten rechtfertigen können. Schließlich sei auch nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme eingeholt worden, so das Gericht weiter.
VG Hamburg, Urteil vom 05.06.2018 - 17 K 1823/18
Redaktion beck-aktuell, 6. Juni 2018.
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend eine Ingewahrsamnahme im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel, BeckRS 2017, 116393
Heidebach, Der polizeiliche Präventivgewahrsam auf konventionsrechtlichem Prüfstand, NVwZ 2014, 554
OLG Rostock, Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Polizei – G 8-Gipfel, NVwZ-RR 2008, 173