Ausnahme von 2G-Regelung für Geschäfte mit gemischten Warensortiment
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (VO) in der Fassung vom 16.12.2021 gilt in Verkaufsstellen des Einzelhandels das 2G-Zugangsmodell. Danach haben nur geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis 15 Jahren und Personen, die sich aufgrund medizinischer Indikation nicht impfen lassen können, Zutritt. Ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind nach § 13 Abs. 2 der VO Betriebe und Geschäfte der täglichen Versorgung. Dazu zählen unter anderem Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien sowie Bau- und Gartenmärkte. Für Einrichtungen mit gemischtem Warensortiment gilt das 2G-Zugangsmodell nicht, wenn der Schwerpunkt ihres Sortimentes in einer der in Absatz 2 bezeichneten Warengruppen liegt (§ 13 Abs. 3 der VO). Die Antragstellerin betreibt bundesweit, darunter auch in Hamburg, Einzelhandel im Filialbetrieb. Sie vertreibt Einzelhandelsprodukte aus einem Mischsortiment, darunter Drogerieartikel, Schreib- und Spielwaren, Dekorationsartikel, Schmuck sowie Baumarktartikel.
Berufsfreiheit nicht durch 2G-Regel verletzt
Das Gericht entschied jetzt im Eilverfahren, dass die Antragstellerin unter den Anwendungsbereich des obligatorischen 2G-Zugangsmodells falle, weil der Schwerpunkt ihres Sortiments nicht in einer der in § 13 Abs. 2 genannten Warengruppen liege. Eine Addition der Anteile verschiedener in Absatz 2 aufgeführter Warengruppen sehe die Hamburger Regelung nicht vor. Nach Einschätzung der Kammer bestünden gegen die befristete Anordnung des 2-G-Zugangsmodells nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden Prüfung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. So verletze die Einschränkung des Rechts zum Betreten von Innenräumen von Verkaufsstellen des Einzelhandels auf Personen, die geimpft oder genesen seien, die Antragstellerin nicht in ihrer Berufsfreiheit. Insoweit schloss sich die Kammer der jüngeren Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts an. Zweifel an der Erforderlichkeit einer solchen Regelung, wie sie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jüngst formuliert hatte, teilte das Verwaltungsgericht nicht.
VG: Test und FFP2-Maske nicht ausreichend
Es sei weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch angesichts der nach wie vor bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Übertragung des neuartigen Coronavirus einschließlich der kürzlich aufgetretenen Virusvarianten ersichtlich, so das VG, dass die hamburgische Verordnungsgeberin die Regelung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hätte oder dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen ungeprüft und unverändert auf das Infektionsgeschehen im lokalen Einzelhandel übertragen hätte. Bei der bloßen Verpflichtung von ungeimpften Personen zur Vorlage eines negativen Testergebnisses oder bei der Verpflichtung aller Personen zum Tragen einer FFP2-Maske handele es sich zwar um mildere, jedoch nicht gleich geeignete Maßnahmen.
Unverhältnismäßigkeit und Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint
Die Kammer betonte zudem, dass sie nicht verkenne, dass das RKI das vom Einzelhandel ausgehende individuelle Infektionsrisiko als "niedrig" erachte. Dies könne allerdings angesichts des dargestellten aktuellen Infektionsgeschehens und der möglichen Ausbreitung der Corona-Mutanten noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Regelung führen, so das VG. Die Verpflichtung der Einzelhandelsverkaufsstellen zur Einhaltung der Vorgaben des 2G-Modells verstoße nach summarischer Prüfung auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Es bestehe ein sachlicher Grund für die von dem Verordnungsgeber vorgenommene Unterscheidung zwischen Einrichtungen und Betrieben der essentiellen und der nicht essentiellen Versorgung. Das Abstellen auf den Schwerpunkt des Sortiments bei Mischbetrieben dürfte ebenfalls ein sachlich nachvollziehbares Abgrenzungskriterium sein.