VG Hamburg: Eilantrag gegen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolglos

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung der Stadt Hamburg in der seit dem 27.04.2020 gültigen Fassung sieht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in für den Publikumsverkehr geöffneten Geschäften und bestimmten Betrieben und Einrichtungen vor. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat jetzt einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich zwei Privatpersonen gegen die Maskenpflicht gewandt haben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht werde durch die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung nicht tangiert, so das Gericht (Beschluss vom 28.04.2020, Az.: 10 E 1784/20).

VG: Lebens- und Gesundheitsschutz im Fokus

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach der Entscheidung des VG geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen. Insoweit verfüge der Verordnungsgeber über einen weiten Einschätzungsspielraum, den die Freie und Hansestadt Hamburg in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt haben dürfte. In der aktuellen mit Ungewissheit belasteten Situation liege es zuvorderst in der politischen Verantwortung der Stadt, die von ihr für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen.

Unterschiedliche Meinungen zu Maskenschutz unerheblich

Nach Ansicht des Gerichts begegnet die Einschätzung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringere die Ansteckungsgefahr, weil hierdurch dafür Sorge getragen werde, dass beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten, vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken. Dem steht nach der Bewertung des VG auch nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch Stimmen gibt, die die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung gänzlich verneinen, solange sich die Stadt maßgeblich auf eine nachvollziehbare Meinung, insbesondere diejenige des Robert-Koch-Instituts (RKI), stützt.

Pflicht zu Mund-Nasen-Bedeckung nicht isoliert zu betrachten

Das RKI empfehle die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen und halte ihre Wirksamkeit für plausibel, so das VG. Zu beachten ist nach der Entscheidung des Gerichts zudem, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter anderem in räumlicher Hinsicht auf wenige öffentliche Orte beschränkt ist und dass die Regelung auch nicht isoliert steht, sondern einen Baustein für Lockerungen der zuvor in ihrer Gesamtheit deutlich eingriffsintensiveren Beschränkungen von Freiheitsrechten darstellt.

VG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2020 - 10 E 1784/20

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2020.