Ausgangssperre in Hamburg bleibt vorerst
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Eilantrag gegen die in der Stadt zur Corona-Bekämpfung aktuell geltende nächtliche Ausgangssperre abgelehnt. Die Maßnahme sei aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, so die Richter. Sie sei auch zumutbar, selbst wenn ihre Bedeutung für den Infektionsschutz nicht mit absoluter Gewissheit eingeschätzt werden könne. Auch in Osnabrück wurde die Ausgangssperre bestätigt.

Eilantrag gegen nächtliche Ausgangssperre in Hamburg

In Hamburg gilt nach der dortigen aktuellen Corona-Verordnung seit dem 02.04.2021 zwischen 21 Uhr und 5 Uhr eine Ausgangssperre. Ausgenommen sind Aufenthalte, die den im Einzelnen aufgeführten oder ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken dienen, sowie der Aufenthalt zur körperlichen Bewegung oder zum Ausführen von Tieren. Dagegen begehrten die Antragsteller, eine Familie mit einem Kind, Eilrechtsschutz.

VG bejaht hinreichenden Anlass für Ausgangssperre

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Für die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen bestehe ein hinreichender Anlass, entschied das Gericht. Aufgrund der Zuspitzung des sich bereits auf sehr hohem Niveau befindlichen Infektionsgeschehens wäre – auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen – eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne die Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet. 

Geeignete Maßnahme

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so das Gericht weiter. Insbesondere sei die Maßnahme geeignet, das durch das Infektionsschutzgesetz vorgegebene Ziel zu erreichen, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Die seit dem Frühjahr 2020 in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten und weltweit gesammelten Erfahrungen zeigten, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitrügen, so dass auch diese, auf die weitere Reduzierung von Sozialkontakten abzielenden Ausgangsbeschränkungen in der Nachtzeit als geeignet anzusehen sein dürften.

Zumutbarkeit gegeben

Die angeordneten Ausgangsbeschränkungen seien den Antragstellern auch zumutbar, selbst wenn die Bedeutung der Maßnahme für den Infektionsschutz zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mit absoluter Gewissheit eingeschätzt werden könne. Es handele sich insgesamt in seinen konkreten Auswirkungen für die Antragsteller nicht um einen derart schwerwiegenden Eingriff, der in Anbetracht des Infektionsgeschehens und der Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen zu dessen Eindämmung außer Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehe würde.

Auch in Osnabrück bleiben nächtliche Ausgangssperren bestehen

Mit heutigem Beschluss zog die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück nach. Es hielt den Antrag bereits für unzulässig, da die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass sie von der in Rede stehenden 44. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung in ihrer konkreten Situation aktuell und mehr als nur potentiell betroffen sei. Die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausgangsbeschränkung könne angesichts der kurzen für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Es bestünden durchaus Zweifel an der Bestimmtheit einzelner Regelungen in der Allgemeinverfügung. Hier sei ein strenger Maßstab anzulegen, da ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung bußgeldbewehrt sei. Es stelle sich beispielsweise die Frage der Verhältnismäßigkeit, die im Hauptsacheverfahren näher betrachtet werden müsse. 

Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin

Jedenfalls falle aber die durchgeführte Folgenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Während die Antragstellerin ihrerseits nicht hinreichend dargelegt habe, in welcher Weise sie besonders stark durch die nächtliche Ausgangsbeschränkung betroffen sei, stehe auf der anderen Seite der befürchtete weitere Anstieg der Infektionszahlen mit der damit einhergehenden Überlastung des Gesundheitssystems und damit gegebenenfalls verbundene Gesundheitsschädigungen weiterer Personen bis hin zu Todesfällen. Die Kammer hält die Ausgangsbeschränkung als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien auch für ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Reduzierung und Verlangsamung des Infektionsgeschehens. Der Beschluss (Az.: 3 B 24/21) ist noch nicht rechtskräftig.

VG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2021 - 14 E 1579/21

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2021.