VG Hamburg: Eilantrag gegen Maskenpflicht beim Joggen erfolgreich

Ein Antragsteller hat sich erfolgreich per Eilverfahren gegen die Maskenpflicht beim Joggen an Alster, Elbe und im Jenischpark gewandt. Die Pflicht zum Maskentragen sei nicht verhältnismäßig, so das Verwaltungsgericht Hamburg, denn aus der Anordnung der Hansestadt gehe nicht hervor, inwiefern das Tragen einer Maske zu bestimmten Zeiten an den genannten Orten aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist.

Die Verordnung der Freien Hansestadt Hamburg

Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 - 33, 35 - 37, 48-51 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der Fassung vom 26.02.2021 gilt auf den dort benannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen an Alster, Elbe und im Jenischpark sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr bzw. 20 Uhr für die anwesenden Personen eine allgemeine Maskenpflicht nach § 8 Coronavirus-Eindämmungsverordnung.

Legitimer Zweck gegeben, aber fehlende Verhältnismäßigkeit

Nach Auffassung des VG stellt die in dieser Regelung normierte Pflicht, an den genannten öffentlichen Orten eine Maske zu tragen, keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Schutzmaßnahme im Sinn von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz dar. Mit dem Ziel der Eindämmung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 diene die Maskenpflicht zwar einem legitimen Zweck und dürfte zur Förderung dieses Zwecks auch geeignet sein. Weder der Begründung der Verordnung noch der Antragserwiderung der Freien und Hansestadt Hamburg im Verfahren seien indes ausreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, warum an den genannten Orten zu den festgelegten Zeiten eine generelle (situationsunabhängige) Maskenpflicht aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich sei.

Einzelmaßnahmen auch ausreichend

Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass es an den genannten Orten an jedem Wochenende und jedem Feiertag, insbesondere unabhängig von den Wetterverhältnissen, zu Menschenansammlungen kommen könnte, in denen Mindestabstände nicht gewahrt werden können, so dass auf ein vermehrtes Personenaufkommen nicht auch mit differenzierten Maßnahmen im Einzelfall reagiert werden könne. Solche Maßnahmen sehe die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in § 10 b Abs. 1 a und 2 auch vor.

VG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2021 - 9 E 920/21

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2021.