VG Hamburg: Eigentümergemeinschaft scheitert mit Klage gegen Verlängerung der Start- und Landebahn von Airbus

Eine Eigentümergemeinschaft ist mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur - seit über 10 Jahren fertiggestellten - Verlängerung der Start- und Landebahn von Airbus in Finkenwerder unter Enteignung ihres Grundstücks gescheitert. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen. Denn die Eigentümerstellung der Kläger sei allein deshalb begründet worden, um ein ansonsten nicht vorhandenes Klagerecht gegen das Vorhaben zu erwirken (Urteil vom 12.02.2018, Az.: 15 K 6234/17).

Grundstück im Jahr 2000 erworben

Die zehn Kläger erwarben im Jahr 2000 gemeinsam mit weiteren Miteigentümern ein 100 Quadratmeter großes, bei Erwerb zum Obstanbau genutztes Grundstück. Der Planfeststellungsbeschluss vom April 2004 sieht eine Enteignung des streitgegenständlichen Grundstücks vor. Im Sommer 2004 wurden auf etwa einem Quadratmeter des Grundstücks zu Messzwecken mehrere Gefäße mit sogenannten Zeigerpflanzen zur Messung von Schadstoffbelastungen aufgestellt. Die im Herbst 2004 von diesen Pflanzen genommenen Proben wurden zunächst konserviert und einige Jahre später vernichtet. Weitere Proben wurden nicht genommen.

Bereits einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt

Den nach Klagerhebung unter anderem von den jetzigen Klägern begehrten einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Oberverwaltungsgericht Hamburg im August 2004 ab. In der Folgezeit wurde der Planfeststellungsbeschluss mehrfach ergänzt. Auch der hiergegen begehrte einstweilige Rechtsschutz der Kläger wurde im Jahr 2006 abgelehnt. Im weiteren Verlauf erfolgte dann die Verlängerung der Start- und Landebahn. Die über mehrere Jahre geführten Vergleichsverhandlungen unter anderem mit den Klägern konnten nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

VG: Klage rechtsmissbräuchlich

Das VG hat die Klage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts hätten die Kläger ihre Eigentümerstellung allein deshalb begründet, um ein ansonsten nicht vorhandenes Klagerecht gegen das Vorhaben zu erwirken. Daher könnten sie die dem von einer Enteignung betroffenen Eigentümer eingeräumte Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, nicht in Anspruch nehmen. 

Grundstückserwerb diente Abwehr des Vorhabens

Denn das Klagerecht des Eigentümers solle der Gewährleistung seines Eigentums dienen, nicht aber das Eigentum der Gewährleistung eines ansonsten nicht gegebenen Klagerechts, erläutert das VG. Sowohl der Erwerb als auch die spätere Nutzung als Messgrundstück hätten zur Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen der Abwehr des Vorhabens gedient. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der Umstände unter Berücksichtigung der Lage und Größe des Grundstücks sowie des Zeitpunkts und der Umstände des Grundstückserwerbs. Die Nutzung des Grundstücks zu Messzwecken sei weder ernstlich beabsichtigt noch betrieben worden. Andere den Klägern zustehende Rechte, die durch den Planfeststellungsbeschluss verletzt seien könnten, seien nicht ersichtlich, so VG.

VG Hamburg, Urteil vom 12.02.2018 - 15 K 6234/17

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2018.

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