Leistungen nicht persönlich erbracht
Der Kläger ist approbierter Arzt und seit 1994 als Chefarzt der Kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses tätig. Über einen Zeitraum von vier Jahren reichte der Kläger – im eigenen Namen – bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rechnungen zu Leistungen ein, die er nicht persönlich, sondern nachgeordnete Ärzte beziehungsweise seine Abteilung erbracht hatten. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens räumte der Kläger den Sachverhalt ein. Er erstattete der Kassenärztlichen Vereinigung die von ihm abgerechneten Leistungen und verzichtete auf seine Ermächtigung, ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen.
Ärztekammer sah von einer Sanktionierung ab
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg setzte mit Strafbefehl vom 12.04.2016 wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro fest. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Kläger ein, sah von einer Sanktionierung des Klägers im Ergebnis aber ab. Die Freie und Hansestadt Hamburg widerrief im Februar 2018 die Approbation des Klägers. Er habe sich aufgrund des langjährigen und systematischen Abrechnungsbetrugs zur Ausübung des Arztberufes als unwürdig erwiesen. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch und anschließend Klage ein.
VG: Ärztliche Integrität des Klägers steht nicht in Zweifel
Diese hatte jetzt Erfolg. Nach der Auffassung des VG begründet das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Für das VG bestehe im Ergebnis kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln. Zwar habe sich der Kläger eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei – so das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung – aber weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt gewesen. Die fehlerhaften Abrechnungen hätten zudem Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.