§ 31a StVZO, der die Fahrtenbuchauflage regelt, enthalte keine konkreten Vorgaben zur Dauer der Auflage, so das Gericht (Urteil vom 25.03.2025 – 5 K 753/25). Eine Dauer von zwölf Monaten könne verhältnismäßig sein. Die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs müsse von einer gewissen Mindestdauer sein, um den Fahrzeughalter nachhaltig zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Fall eines erneuten Verstoßes anzuhalten.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um das Überfahren einer roten Ampel. Die Halterin des Fahrzeugs war nicht selbst gefahren, hatte aber den Fahrer auch nach mehrmaliger Aufforderung und einer Anhörung der Bußgeldbehörde nicht identifiziert. Es handele sich um einen flüchtigen Bekannten, so die Frau, der in Spanien lebe und dessen Adresse sie nicht kenne. Daraufhin erhielt sie von der Behörde die Auflage, zwölf Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Ihre Klage dagegen war erfolglos. Mit ihrem Argument, "Ersttäter" dürften bei derart leichten Verstößen zum Führen eines Fahrtenbuchs nur für maximal sechs Monate verdonnert werden, drang sie bei Gericht nicht durch.
Die Behörde habe zwölf Monate ansetzen dürfen, damit halte sie sich im Rahmen ihres durch § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO eingeräumten Ermessens. Eine Dauer von sechs Monaten, die die Fahrzeughalterin höchstens für angemessen halte, liege noch "im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle", so das VG. Das Unvermögen der Halterin, nachträglich den Täter des Rotlichtverstoßes identifizierbar zu benennen, spreche hier dafür, lang andauernd auf sie einzuwirken. Sie habe dadurch "die Gelegenheit einzuüben, zukünftig nachzuhalten, wer ihr Fahrzeug benutzt".