Arbeitsschutz in der Großkanzlei: Associates müssen ihre Arbeitszeiten erfassen
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Nach zwei anonymen Beschwerden über viel zu lange Arbeitszeiten am Standort in Hamburg müssen die angestellten Anwälte einer internationalen Wirtschaftskanzlei nun Buch führen. Von unterdurchschnittlichen Krankenständen und anwaltlichen Besonderheiten will das VG Hamburg nichts wissen.

Es war im September 2020, als die Hamburger Arbeitsschutzbehörde ein anonymer Tipp erreichte: Am Hamburger Standort einer internationalen Großkanzlei werde regelmäßig gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen. Anwesenheiten von 9 oder 10 Uhr bis 22 oder sogar 23 Uhr und später seien keine Seltenheit, hieß es dort, was Mandantinnen und Mandanten auch entsprechend in Rechnung gestellt werde. Ein halbes Jahr später folgte eine zweite Beschwerde und berichtete von "systematischen" Überschreitungen.

Die Hamburger Behörde erließ daraufhin dreierlei Anordnungen: Erstens solle die Kanzlei sicherstellen, dass die Arbeitszeiten der angestellten Rechtsanwälte (Associates und Senior Associates) nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Zweitens müssten die Mitarbeitenden in der konkreten Umsetzung dieser Arbeitszeiterfassung unterwiesen werden, Belege darüber seien der Behörde zu übersenden. Drittens sollte die Kanzlei mitteilen, wie die disziplinarisch verantwortlichen Partner die Anordnung umsetzen und regelmäßig prüfen wollen.

Nur die dritte Anordnung hat das VG Hamburg auf die Klage der Kanzlei als redundant aufgehoben. Beim Rest bleibt es: Die Wirtschaftskanzlei muss nun sicherstellen, dass die Arbeitszeiten der angestellten Anwältinnen und Anwälte, also mindestens Arbeitsbeginn, -ende und Dauer erfasst werden und die Associates und Senior Associates über diese Pflicht und deren Umsetzung auch ordnungsgemäß aufgeklärt werden (Urteil vom 18.11.2025 – 21 K 1202/25).

Höchstarbeitszeiten wahrscheinlich regelmäßig überschritten

Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Zeitaufzeichnung sei § 17 Abs. 2 ArbZG, die Vorschrift gehe dem ArbSchG hier als Spezialgesetz vor. Danach könne die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung von ArbZG-Vorschriften durch Arbeitgeber abzusichern, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Eine solche bejaht das VG Hamburg. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit werde die von § 3 ArbZG vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von acht Stunden regelmäßig überschritten. Dabei verließ sich das Gericht vornehmlich auf die eingegangenen Beschwerden. Deren Urheber seien zwar nicht bekannt, dennoch spreche einiges für ihre Authentizität, zumal auf Nachfragen jeweils weitere Infos gekommen seien.

Die Kanzleiführung habe die erhobenen Vorwürfe auch nicht ausgeräumt. Die Sozietät hatte vielmehr gar nicht erst behauptet, dass die tatsächliche Arbeitszeit der angestellten Anwältinnen und Anwälte erfasst würde, sondern der Behörde die "Nettoarbeitszeiten" angeboten – die Billable Hours, die sie den Mandanten in Rechnung stellt. Alles andere liege in der Eigenverantwortung der Associates und Senior Associates, die ihre Pflichten und das ArbZG kennten. Es gebe jedenfalls, so die Kanzlei, keine Anweisungen oder etwa Zwang, über die Höchstarbeitszeit hinaus zu arbeiten.

Im Übrigen beschränkte die Begründung für Widerspruch und Klage gegen die behördliche Anordnung sich offenbar darauf, Zweifel daran zu äußern, dass angestellte Anwälte ihre Arbeitszeiten überhaupt erfassen müssen. Beim VG Hamburg kam die Kanzlei damit nicht weiter.

Vielleicht so viel Druck, dass alle krank arbeiten gehen?

Insbesondere könne sie sich nicht auf die Eigenverantwortung der angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen. Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob die Höchstarbeitszeiten freiwillig oder unfreiwillig überschritten würden.

Die Anordnung entspreche auch sonst den einschlägigen Vorgaben, insbesondere dem Gebot der Verhältnismäßigkeit: Als legitime Ziele führte die Kammer nicht nur den Schutz einzelner Arbeitnehmer heran, sondern auch das Interesse der Solidargemeinschaft, keine Krankheitskosten infolge rechtswidriger Arbeitsumstände tragen zu müssen. § 1 ArbZG formuliere mit "Sicherheit und Gesundheitsschutz" ein Schutzgut mit hohem Gewicht. Demgegenüber werde die Berufsfreiheit der Kanzlei nur mäßig eingeschränkt.

Dem Vortrag der Sozietät, eine Gesundheitsgefährdung der angestellten Anwaltschaft in der Kanzlei drohe nicht, weil der Krankenstand erheblich unter dem Durchschnitt liege, konnte das VG nicht viel abgewinnen. Das heiße nicht unbedingt, dass die vorgegebenen Arbeitszeiten eingehalten werden. Der geringe Krankheitsstand könnte darauf hindeuten, dass andere Arbeitsbedingungen besonders gesundheitsfördernd sind, so das VG. Er könnte aber auch darauf schließen lassen, dass der Arbeitsdruck derart hoch ist, dass die Beschäftigten trotz Krankheit ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen.

Eine bloße Dokumentationspflicht greife auch nicht zu stark in die Betriebsabläufe ein – im Gegenteil bestehe ja, wie die Kanzlei ausgeführt habe, für die gegenüber der Mandantschaft abzurechnenden billable hours bereits ein Stundenerfassungssystem.

Anwaltliche Besonderheiten? Einfach mehr Leute einstellen

Von der Anwaltschaft gern gezogene Argumente gegen eine Pflicht zur Zeiterfassung ihrer Arbeitszeiten lehnt das VG ab. So gelte die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG für angestellte Anwältinnen und Anwälte nicht, da Associates und Senior Associates keine leitenden Angestellten im Sinne der Vorschrift seien, so die 21. Kammer. Auch eine Analogie zu den Wirtschaftsprüfern, die nach 45 S. 2 WPO von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen sind, sieht das VG für angestellte Anwältinnen und Anwälte nicht.

Anderes ergebe sich auch nicht aus deren besonderer Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege mit besonderen Berufspflichten (§ 1 BRAO). Zwar seien manchmal spontane Einsätze nötig, aber für dringende Fälle gebe es ja Ausnahmemöglichkeiten im ArbZG.

Ein "unauflösbares Spannungsverhältnis" aber konnte das VG nicht erkennen – insbesondere nicht, dass die Sonderpflichten der Anwaltschaft nur mit erhöhten Arbeitszeiten zu bewerkstelligen wären. Auch wenn Mandanten zu ihrer Anwältin ein besonderes Vertrauensverhältnis hätten, liege es im Organisationsermessen der Kanzlei, die bei ihr angestellten Rechtsanwälte in einem Umfang einzusetzen, der sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt. In größeren Mandanten müssten dann eben mehr Rechtsanwältinnen und -anwälte eingesetzt werden, die ein Vertrauensverhältnis zu den Mandantinnen und Mandanten aufbauen und sich gegenseitig vertreten könnten.

VG Hamburg, Urteil vom 18.11.2025 - 21 K 1202/25

Redaktion beck-aktuell, pl, tbh, 11. Dezember 2025.

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