Grenzständige Brandmauer unmittelbar vor Fenster errichtet
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes, welches mit einem bis an die Grenze des Grundstücks des Nachbarn heranreichenden Wohngebäude bebaut ist. Das über 100 Jahre alte Haus des Klägers hat an der grenzständigen Außenwand ein Fenster, das einen 2,3 qm großen Raum erhellt. Im Zusammenhang mit der genehmigten Umnutzung eines ebenfalls grenzständigen Carports als Wintergarten errichtete der Nachbar direkt an der Außenwand des klägerischen Hauses eine Brandmauer, die das Fenster des Klägers nun versperrt. Hiergegen richtete sich die Klage.
VG: Nachbar darf Brandmauer ohne Einhaltung von Grenzabständen bauen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Blick darauf, dass der Kläger sein Haus in der Vergangenheit ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände auf der Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn errichtet habe, sei auch der Nachbar nicht verpflichtet, diese einzuhalten und dürfe deshalb selbst an beziehungsweise auf der Grenze bauen. Die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung enthielt die ausdrückliche Verpflichtung, eine Brandmauer zu errichten.
Kläger kann nach eigenem Verstoß nicht auf Abstandsrecht pochen
Das Verdecken seines Fensters durch die Brandmauer müsse der Kläger auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes infolge seiner eigenen Bauweise hinnehmen, so das VG in seiner Begründung weiter. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Bestandsschutz für einen früher zulässigen Einbau eines Fensters in der Außenwand berufen. Ein solcher etwaiger Bestandsschutz binde nur die Baubehörde, entfalte aber in der Regel keine rechtlichen Wirkungen gegenüber dem Nachbarn.
Mangels Betroffenheit wichtigen Wohnraums kein Härtefall
Es liege auch keine Ausnahmesituation dergestalt vor, dass es sich bei dem Raum, dessen Fenster nun verdeckt sei, um einen besonderen Wohnraum handele, der in der Regel durch Tageslicht erhellt werde. Hier betreffe die Verdeckung lediglich einen kleinen Raum ohne besondere zwingende Funktion.