Ein Ehepaar darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald auch weiterhin seine beiden Ferienwohnungen auf der Insel Usedom nicht an Corona-Geimpfte vermieten. Einen entsprechenden Eilantrag habe das Gericht abgelehnt, wie sein Sprecher Heinz-Gerd Stratmann am 26.04.2021 bestätigte. Zuvor hatte der NDR berichtet.
Eilanträge der Ferienwohnungsbesitzer abgelehnt
Die Ferienwohnungsbesitzer aus Nordrhein-Westfalen waren schon im Februar mit einem entsprechenden Antrag vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Mit einem erneuten Antrag haben sie geltend gemacht, dass mittlerweile ein gewisser Anteil der Bevölkerung geimpft sei und begehrten deshalb eine Ausnahmegenehmigung für die Vermietung an geimpfte und von Covid-19 genesene Menschen. Dies habe das Gericht abgelehnt, sagte Stratmann. Laut Gericht seien die bestehenden Regeln rechtmäßig und verhältnismäßig.
Virus kann durch Geimpfte und Genesene übertragen werden
Die Corona-Verordnung von Mecklenburg-Vorpommern verbietet Besitzern von Ferienwohnungen derzeit die Beherbergung von Gästen. Das Gericht verwies darauf, dass eine Impfung zwar die Übertragbarkeit des Coronavirus einschränke. Allerdings könnten auch Geimpfte und Genesene das Virus weiter übertragen, erklärte der Sprecher. Die rechtliche Bewertung könne sich gegebenenfalls ändern, wenn mehr Menschen geimpft seien. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hatte bereits am 23.04.2021 einen Antrag Berliner Zweitwohnungsbesitzer abgelehnt. Auch sie hatten auf Corona-Impfungen verwiesen und argumentiert, die angegriffene Regelung sei rechtswidrig, weil sie auch für Geimpfte gelte.
VG Greifswald, Beschluss vom 26.04.2021
Redaktion beck-aktuell, 27. April 2021 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
Papier/Ullrich, Mehr Rechte für Geimpfte?, DRiZ 2021, 58
VG Berlin, Ferienwohnungsvermietung, Normenkontrolle, Gewerbeuntersagung, Ungleichbehandlung, Anordnungsanspruch, Regelungsanordnung, BeckRS 2020, 33473
OVG Magdeburg, Corona-Pandemie: Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen, Verbot der Öffnung von Sport- und Kultureinrichtungen, Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken und Schließung von Gaststätten, BeckRS 2020, 32485
Aus dem Nachrichtenarchiv
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