Besitzer von Ferienwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern dürfen laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald Gäste auch dann nicht beherbergen, wenn diese gegen Covid-19 geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind. Das Gericht argumentierte, dass es derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend gebe, dass durch Geimpfte oder Genesene keine Übertragung des Corona-Virus mehr erfolgen könne.
Keine Ausnahmegenehmigung zur Beherbergung bereits geimpfter Touristen
Die Antragssteller stammen aus Nordrhein-Westfalen und haben dem Gericht zufolge Ferienwohnungen im Ostseebad Heringsdorf auf Usedom. Sie wollten den Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald dazu verpflichten, ihnen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Denn eigentlich verbietet die Corona-Verordnung von Mecklenburg-Vorpommern Besitzern von Ferienwohnungen die Beherbergung von Gästen. An dieser Regelung gibt es laut Gericht auch keine ernsten Zweifel. Es verwies auch auf die hohen Infektionszahlen im Landkreis Vorpommern-Greifswald. Die Antragssteller können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Greifswald entscheiden müsste.
VG Greifswald, Beschluss vom 09.02.2021 - 4 B 122/21
Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2021 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Berlin, Ferienwohnungsvermietung, Normenkontrolle, Gewerbeuntersagung, Ungleichbehandlung, Anordnungsanspruch, Regelungsanordnung, BeckRS 2020, 33473
OVG Magdeburg, Corona-Pandemie: Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen, Verbot der Öffnung von Sport- und Kultureinrichtungen, Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken und Schließung von Gaststätten, BeckRS 2020, 32485
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