VG Göttingen: Landkreis darf vorläufig keine Auskunft zu Lebensmittelkontrollen erteilen

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat dem Landkreis Göttingen im Weg der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, Auskunft über das Ergebnis lebensmittelrechtlicher Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin zu erteilen. Zur Begründung hieß es, der Landkreis habe bestimmte Verfahrensschritte nicht eingehalten (Beschluss vom 17.06.2019, Az.: 4 B 81/19).

Freier Zugang zu Informationen im Bereich der Lebensmittelverwaltung

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG (Verbraucherinformationsgesetz) hat jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu bestimmten Informationen im Bereich der Lebensmittelverwaltung, soweit nicht ein Ausschlussgrund nach § 3 VIG vorliegt. Die Information wird auf Antrag erteilt. Die Entscheidung über den Antrag ist auch demjenigen bekannt zu geben, der von der Kontrolle betroffen war. Die Information darf erst dann erfolgen, wenn dem von der Kontrolle betroffenen Dritten ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist.

Zweistufiges Verfahren erforderlich

Dies erfordert ein zweistufiges Verfahren. Erst muss dem betroffenen Dritten durch anfechtbaren Bescheid mitgeteilt werden, dass, warum und wie eine Anfrage beantwortet werden soll. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Anschließend, gegebenenfalls nach Abschluss eines solchen Rechtsbehelfsverfahrens, wird dem Antragsteller die Information erteilt.

VG sieht unzulässige Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten

Der Landkreis Göttingen wollte jedoch beide Schritte (Information an den Antragsteller und Benachrichtigung an den Dritten) in einem Bescheid zusammenfassen. Dies hat das Gericht für rechtswidrig erachtet. Der Landkreis verkürze die dem Dritten gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in unzulässiger Weise.

VG Göttingen, Beschluss vom 17.06.2019 - 4 B 81/19

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2019.

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