Freier Zugang zu Informationen im Bereich der Lebensmittelverwaltung
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG (Verbraucherinformationsgesetz) hat jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu bestimmten Informationen im Bereich der Lebensmittelverwaltung, soweit nicht ein Ausschlussgrund nach § 3 VIG vorliegt. Die Information wird auf Antrag erteilt. Die Entscheidung über den Antrag ist auch demjenigen bekannt zu geben, der von der Kontrolle betroffen war. Die Information darf erst dann erfolgen, wenn dem von der Kontrolle betroffenen Dritten ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist.
Zweistufiges Verfahren erforderlich
Dies erfordert ein zweistufiges Verfahren. Erst muss dem betroffenen Dritten durch anfechtbaren Bescheid mitgeteilt werden, dass, warum und wie eine Anfrage beantwortet werden soll. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Anschließend, gegebenenfalls nach Abschluss eines solchen Rechtsbehelfsverfahrens, wird dem Antragsteller die Information erteilt.
VG sieht unzulässige Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten
Der Landkreis Göttingen wollte jedoch beide Schritte (Information an den Antragsteller und Benachrichtigung an den Dritten) in einem Bescheid zusammenfassen. Dies hat das Gericht für rechtswidrig erachtet. Der Landkreis verkürze die dem Dritten gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in unzulässiger Weise.