Wegen Mordes Verurteilte verbüßt Strafhaft
Die chinesische Antragstellerin war mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13.02.2017 wegen Mordes an einer Landsfrau zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Derzeit verbüßt sie ihre Strafhaft. Die Stadt Göttingen hat mit Bescheid vom 09.04.2019 die Ausweisung der Antragstellerin und ihre Abschiebung nach China angeordnet. Wegen besonderer Dringlichkeit ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Dagegen hatte die Antragstellerin Klage erhoben und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt.
Während Inhaftierung keine von Chinesin ausgehende Gefahr
Das VG hat über den Eilantrag entschieden und ihm stattgegeben. Es bestehe kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreise, wie es die Stadt deswegen angenommen habe, weil von der Antragstellerin eine Gefahr für andere Menschen ausgehe. Die Antragstellerin sei seit 2015 wegen Mordes in Haft, erläutert das VG. Solange dem so sei, gehe von ihr keine Gefahr für andere Menschen aus. Zudem dürfe eine Abschiebung aus der Haft nach den einschlägigen Bestimmungen bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe in der Regel nicht vor Verbüßung von 15 Jahren in Betracht gezogen werden. Auch deshalb bestehe kein dringendes öffentliches Interesse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige.
Ausweisung wegen Gefahr nochmaliger Verurteilung in China wohl auch inhaltlich rechtswidrig
In dem noch anhängigen Klageverfahren werde darüber hinaus zu klären sein, ob der Antragstellerin im Fall ihrer Abschiebung nach China dort die Todesstrafe droht. Jedenfalls kenne China das Verbot der Doppelbestrafung wie in Deutschland nicht, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie dort wegen der Ermordung einer Chinesin erneut, und diesmal zum Tode verurteilt werden würde. Wäre dem so, sei die Ausweisung wohl auch inhaltlich rechtswidrig.
Stadt Göttingen kann Beschwerde einlegen
Die Stadt Göttingen kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.