Sterbegeld ist nicht auf BAföG-Anspruch eines Kindes anzurechnen

Das beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten an den überlebenden Ehegatten gezahlte Sterbegeld ist nicht bei der Ermittlung des BAföG-Anspruchs des auszubildenden Kindes als Einkommen anzurechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 22.10.2020 entschieden.

Universität berücksichtigte Sterbegeld beim BAföG-Bezug eines Studenten 

Die Universität Göttingen rechnete einem Studenten das Sterbegeld, das seine Mutter gemäß § 22 Abs. 1 NBeamtVG nach dem Tod seines Vaters  erhalten hatte, als elterliches Einkommen auf den BAföG-Bezug an. Hiergegen erhob der Leistungsempfänger Klage.

VG: Sterbegeld darf nicht auf BAföG-Bezug angerechnet werden

Das Verwaltungsgericht hat dem Studenten Recht gegeben und entschieden, dass das Sterbegeld nicht als Einkommen anzurechnen ist, weil es im Wesentlichen einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts oder der Ausbildungskosten dient. Auch soweit sein Zweck sei, nach dem Tod eines nahen Angehörigen die Anpassung an die neuen Lebens- und Einkommensverhältnisse zu erleichtern und es damit auch Elemente des Lebensunterhalts enthalte, sei eine Einkommensanrechnung ausgeschlossen. Denn bei einer Anrechnung des Sterbegeldes als Einkommen würde dieser Anpassungszweck verfehlt werden. Im Übrigen lasse sich nicht feststellen, in welcher Höhe das Sterbegeld welchem Zweck dienen solle.

Nachweis über zweckentsprechende Verwendung des Sterbegeldes nicht erforderlich

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auszahlung des Sterbegeldes unabhängig davon erfolge, ob der berechtigten Person tatsächlich die Kosten entstanden sind, für die das Sterbegeld bestimmt sei. Eine gesetzliche Zweckbindung und eine Pflicht, Ausgaben nachzuweisen bestehe beim Sterbegeld nicht.

Sterbegeld mit anderen zweckorientierten Sozialleistungen vergleichbar

Dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass auch andere Leistungen, die anerkanntermaßen nicht angerechnet werden, wie das Pflegegeld oder das Blindengeld an die berechtigten Personen ausgezahlt werden, ohne dass Nachweise dafür erbracht werden müssen, für welche konkreten Aufwendungen diese Leistungen verwendet werden.

Kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Schließlich liege hier auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Dieses von der Universität herangezogene Argument, mit dem berücksichtigt werden sollte, dass andere Gruppen von Arbeitnehmern Sterbegeld nicht erhielten, ließ das Gericht nicht gelten. Es handele sich um unterschiedliche Arten von Einnahmen und es sei nicht geboten, Personen, die unterschiedlich zu bewertende Einnahmen hätten, so zu stellen, als hätten sie dieselben Einkünfte.

VG Göttingen, Urteil vom 22.10.2020 - 2 A 336/19

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2020.