VG Göttingen bestätigt Verbot weiterer privater Altkleidersammlungen in Göttingen

Die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat in zwei Fällen die Klagen privater Altkleidersammler abgewiesen, denen untersagt worden war, Altkleidercontainer in Göttingen aufzustellen. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Stadt, dass diese ein hochwertiges getrenntes Erfassungssystem im Altkleiderbereich unterhalte und dieses in Anbetracht der auf den Markt drängenden weiteren privaten Altkleiderentsorger gefährdet sei (Urteile vom 02.03.2017, Az.: 4 A 149/14; 4 A 345/15).

Stadt betreibt 155 Altkleidercontainer auf ihrem Stadtgebiet

Die Stadt Göttingen unterhält etwa 155 Altkleidercontainer auf ihrem Stadtgebiet. Die Sammlungen sind wie die Altglascontainer so organisiert, dass kein Einwohner mehr als 500 Meter weit vom nächsten Container entfernt wohnt und nicht mehr als 1.000 Einwohner an einen Platz angeschlossen sind. Im Jahr 2015 sammelte die Stadt so 581 Tonnen Altkleider und erzielte einen Überschuss pro Tonne in Höhe von 500 Euro.

Private Sammler dürfen keine Container aufstellen

In den Jahren 2013 und 2014 zeigten die Klägerinnen, zwei bundesweit tätige private Entsorgungsunternehmen, an, in Göttingen Altkleidercontainer aufstellen zu wollen. Deren Kapazität sollte zusammengenommen über 200 Tonnen betragen. Die Stadt Göttingen untersagte den privaten Entsorgungsunternehmen die Sammlungen mit der Begründung, ihre Planungssicherheit und Organisationsverantwortung in diesem Bereich der Abfallentsorgung würde beeinträchtigt. Sie führe eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Altkleidern durch. Dieses Projekt sei bei einer weiteren Zulassung privater Mitkonkurrenten gefährdet.

VG gibt Stadt Recht

Die hiergegen von den privaten Entsorgungsunternehmen eingereichten Klagen blieben erfolglos. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Stadt, dass diese ein hochwertiges getrenntes Erfassungssystem im Altkleiderbereich unterhalte. Dieses sei in Anbetracht der auf den Markt drängenden privaten Altkleiderentsorger gefährdet. Dabei müssten nicht nur die beiden Kläger, sondern alle weiteren Mitkonkurrenten in den Blick genommen werden. Gemessen daran würde der städtische Anteil an der Entsorgungsmenge auf ein unwirtschaftliches Maß sinken.

Ein Unternehmen ist unzuverlässig

Zudem hatte laut Gericht die Stadt zu Recht einem der beiden klagenden Unternehmen entgegengehalten, dass es unzuverlässig sei. Es habe in der Vergangenheit bundesweit Container aufgestellt, ohne dies den zuständigen Abfallbehörden zuvor angezeigt zu haben.

VG Göttingen, Urteil vom 02.03.2017 - 4 A 149/14

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2017.

Mehr zum Thema