Antragsteller musste Fitnessstudio komplett schließen
Die Stadt Göttingen untersagte dem Antragsteller sofort vollziehbar den Betrieb seines Fitnessstudios. Sie erstreckte das Verbot auch auf die Nutzung für Individualsport. Der Antragsteller hatte für das Studio ein Hygienekonzept erstellt und den Betrieb so gestaltet, dass maximal zwei Personen gleichzeitig anwesend und ohne Anleitung trainieren durften. Alle Geräte wurden beim Wechsel der Besucher desinfiziert. Die Stadt stützte ihr Verbot auf die niedersächsische Corona-Verordnung, wonach Fitnessstudios für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.
Stadt: Kein zulässiger Individualsport
Um Individualsport, der nach der Corona-Verordnung allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes auf und in Sportanlagen zulässig sei, handele es sich ei dem Konzept nicht. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Hygienekonzept umgesetzt wird, da dies völlig unwirtschaftlich sei. Da Fitnessstudios anders als etwa Sportvereine gewinnorientiert arbeiteten, fehle ihnen auch ein Interesse an der Einhaltung eines solchen Konzepts.
VG: Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Dagegen klagte der Betreiber und stellte zugleich einen Eilantrag. Er trug vor, er betreibe kein Fitnessstudio, sondern biete die Möglichkeit für zulässigen Individualsport. Wollte man das anders sehen, bestünde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Fitnessstudios und anderen Anlagen, auf denen Individualsport möglich sei. Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Schließungsverfügung sei voraussichtlich rechtswidrig. Zwar betreibe der Antragsteller ein Fitnessstudio. Die unterschiedliche Behandlung solcher Studios gegenüber Individualsport auf anderen Sportanlagen verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Ein Fitnessstudio sei eine besondere Form des Angebots des Freizeit- und Amateursports in privaten Sportanlagen. Da die Infektionsgefahr in beiden Bereichen dieselbe sei, müssten sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen.
Keine sachlichen Gründe für unterschiedliche Behandlung
Solche seien nicht zu erkennen. Soweit der Verordnungsgeber die Zulässigkeit von Individualsport in öffentlichen oder privaten Sportanlagen mit der gesundheitsfördernden Wirkung des Sports begründe, könne diese Wirkung der sportlichen Betätigung in Fitnessstudios nicht abgesprochen werden. Auch sei die Einhaltung der Beschränkungen des Individualsports nicht unterschiedlich schwierig je danach, ob es sich um Sportanlagen oder Fitnessstudios handele. Die von der Stadt vorgebrachten wirtschaftlichen Erwägungen seien rechtlich nicht maßgeblich.