VG Göttingen ermöglicht Schulbesuch mit bewährter Schulbegleitung

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Schule im Landkreis Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine am sogenannten Asperger Syndrom erkrankte Schülerin mit ihrer bewährten Schulbegleitung aufzunehmen. Eine Vereinbarung über Schulbegleitungen, die die Schule mit Dritten geschlossen und mit der sie die Ablehnung der Schülerin begründet hatte, ließ das Gericht in seinem Beschluss vom 09.01.2020 nicht gelten (Az.: 4 B 196/19).

Schule verweigert Aufnahme der Schülerin

Die am sogenannten Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus, erkrankte Antragstellerin begehrte von einer Schule im Landkreis Göttingen, umgehend dort aufgenommen zu werden und dabei ihre bisherige und bewährte Integrationshelferin mit in die Schule nehmen zu dürfen. Der Antragstellerin war diese Integrationshilfe vom Jugendamt des Landkreises Göttingen bewilligt worden. Die Hilfe sollte durch einen bestimmten freien Träger der Jugendhilfe erbracht werden. Die Schule verweigerte die Aufnahme der Antragstellerin.

Vereinbarung als Grund der Ablehnung genannt

Zur Begründung gab die Schule an, zwar lägen die schulrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Antragstellerin vor und es bestünden auch keine fachlichen Zweifel gegenüber ihrer bisherigen Integrationshelferin. Sie sehe sich jedoch durch eine zwischen ihr, dem Jugendhilfeträger und dem Verein Jugendhilfe Südniedersachsen (JSN) getroffene Vereinbarung gehindert, die Antragstellerin bei sich aufzunehmen. Diese Vereinbarung sehe vor, dass jegliche Art der Schulbegleitung bei ihr durch Personal des JSN zu erfolgen habe.

Vereinbarung gegenüber Schülerin unwirksam

Der bei Gericht gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte Erfolg. Das VG Göttingen betonte, die Steuerungsverantwortung für Jugendhilfemaßnahmen liege beim Jugendamt. Dieses habe in dem Bescheid über die Bewilligung einer Integrationshilfe vorgesehen, dass ein konkreter freier Träger die Leistung erbringe. Hierüber dürfe sich die Schule nicht unter Berufung auf eine von ihr abgeschlossene Vereinbarung über die Leistungserbringung durch den JSN hinwegsetzen. Zudem handele es sich bei dieser Vereinbarung um eine gegenüber der Antragstellerin unwirksame, weil ohne ihre Beteiligung getroffene Vereinbarung zulasten Dritter, so das VG.

VG Göttingen, Beschluss vom 09.01.2020 - 4 B 196/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2020.

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