Rechtsextremist nicht per se waffenrechtlich unzuverlässig

Vom Verfassungsschutz festgestellte Aktivitäten, die die dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zuzuordnen sind, begründen allein keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Dies hat das VG Gießen in einem Eilverfahren entschieden.

Einem Mann wurden seine waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse entzogen, weil er waffenrechtlich unzuverlässig sei. Die zuständige Behörde folgerte das aus Rechercheergebnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV). Danach soll der Mann an Aktivitäten teilgenommen haben, die dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zuzuordnen seien. Er sei bei Veranstaltungen und Kundgebungen der NPD (nunmehr: "Die Heimat“) gesichtet worden und hätte entsprechende Kontakte in den sozialen Medien gehabt.

Das VG gab dem Eilantrag des Mannes statt (Beschluss vom 21.03.2024 9 L 280/24). Die Einstufung als Rechtsextremist durch das LfV allein könne keine waffen- oder sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Erforderlich wäre vielmehr die Feststellung aktiv-kämpferischer Betätigungen gegen elementare Verfassungsgrundsätze oder zumindest eine Mitgliedschaft in der verbotenen NPD beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation "Die Heimat".

VG Gießen, Beschluss vom 21.03.2024 - 9 L 280/24

Redaktion beck-aktuell, ak, 28. März 2024.