Keine Befreiung von Zweitwohnungsteuer für pendelnde Ehegatten
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Eheleute, die zwischen einer gemeinsamen Arbeitswohnung in der Stadt und einem Wohnhaus im Allgäu pendeln, müssen für die Stadtwohnung eine Zweitwohnsitzsteuer entrichten. Eine Ausnahmeregelung in der Satzung der Stadt greife nicht, entschied das VG Gießen.

Zwei Ehegatten bewohnen ein Haus in Bad Vilbel, von dem aus sie zu ihren jeweiligen Arbeitsstellen in Frankfurt a.M. fahren. Seit 2019 hat das Paar zudem ein Einfamilienhaus im Allgäu, das es als Hauptwohnsitz angemeldet hat. Im Allgäu sind die Eheleute lokalpolitisch und in örtlichen Vereinen aktiv. Die Stadt Bad Vilbel zog das Paar für 2020 zu einer Zweitwohnungssteuer von rund 2.400 Euro heran. Die Eheleute wandten ein, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allgäu. Sie seien gezwungen, einen weiteren Wohnsitz innezuhaben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Tatsächlich ist nach einer Regelung in der Satzung der Stadt Bad Vilbel nicht steuerpflichtig, wer als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann.

Das half dem Ehepaar aber nicht weiter. Laut VG greift hier der Schutzzweck der Satzungsregelung nicht. Der Befreiungstatbestand diene dem Schutz des ehelichen Zusammenlebens. Erfasst seien nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden.

Grund für die Zweitwohnsitzsteuer sei eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses "Wohnen" eine Wohnung – die Erstwohnung – ausreichend sei, fährt das VG fort. Die Eheleute hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeit in Frankfurt zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz in Bad Vilbel zu pendeln. Das Paar sei aber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten unter der Woche nicht getrennt – schließlich führen die Gatten gemeinsam hin und her. Sie seien nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VG Gießen, Urteil vom 12.01.2024 - 8 K 4293/20

Redaktion beck-aktuell, bw, 25. Januar 2024.