VG: Tiere wurden nicht angemessen gehalten
Die Vierte Kammer stellte fest, dass durch die ausführlich belegten Feststellungen der Amtstierärztin anlässlich mehrerer Kontrollen ausreichend nachgewiesen sei, dass die von den Antragstellern gehaltenen Tiere nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht waren und dass die Antragsteller durch die unzureichende Haltung und Versorgung den Tieren Leiden und erhebliche Schäden zugefügt hatten.
Bessere Lebensqualität auch in Zukunft nicht gewährleistet
Auch ergebe sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahmen, dass die Mängel nicht nur ein einmal aufgetretenes oder befristetes Problem seien. Es seien derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage sein könnten, den Tieren saubere Lebensmöglichkeiten und Auslauf zu bieten, ausreichend Futter in der erforderlichen Qualität bereitzustellen und eine tierärztliche Versorgung der Tiere zu ermöglichen.
Veräußerung verhältnismäßig
Das Gericht sah es außerdem als recht- und verhältnismäßig an, die beschlagnahmten Tiere bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu veräußern. Denn die den Antragstellern weggenommenen Pferde, Ziegen und Schafe könnten auch nach Auffütterung und tierärztlicher Behandlung nicht an diese zurückgegeben werden. Außerdem sei ein Verbleib in einem Tierheim bei Tieren dieser Art in der Regel ausgeschlossen.
Kosten für private Unterbringung zu teuer
So bliebe ansonsten nur die teure Unterbringung in anderweitigen privaten Ställen oder geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben, wo die Unterbringung dauerhaft oder jedenfalls für längere Zeit auf Kosten des Landkreises erfolgen müsste. Die dabei zu erwartenden erheblichen Aufwendungen müsse die öffentliche Hand, mithin der Steuerzahler, aber nicht auf unabsehbare Zeit tragen, wenn nicht der Tierhalter eine Sicherheit für die Kosten anbiete oder aufbringe, was hier nicht erfolgt sei.