VG Gießen versagt Wohnmobilbesitzer Ausnahmegenehmigung für Umweltzone

Im Marburger Stadtrat wurde die Einrichtung einer Umweltzone bereits 2014 diskutiert. Deswegen kann sich, wer sich im August 2015 ein altes Wohnmobil gekauft hat, das die Voraussetzungen für die Einfahrt in die 2016 dann tatsächlich eingeführte Umweltzone nicht erfüllt, nicht auf eine überraschende Entscheidung der Stadt berufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen betont und einem Wohnmobilbesitzer die begehrte Ausnahmegenehmigung zum Einfahren in die Stadt Marburg mit seinem Wohnmobil versagt (Urteil vom 17.11.2017, Az.: 6 K 4419/16. GI, nicht rechtskräftig).

Wohnmobilbesitzer will nichts von bevorstehender Einrichtung der Umweltzone gewusst haben

Das Wohnmobil des Klägers wurde 1991 erstmals zugelassen. Es erfüllt die Voraussetzungen der für die Einfahrt in die Umweltzone mindestens erforderlichen Schadstoffgruppe 4 nicht und lässt sich auch nicht technisch umrüsten. Der Kläger, der das Fahrzeug im August 2015 erworben hatte, macht geltend, er sei von der 2016 umgesetzten Umweltzone überrascht worden. Eine Ersatzbeschaffung sei ihm nicht zumutbar. Er hätte das Fahrzeug nicht angeschafft, hätte er von der kommenden Umweltzone gewusst.

VG verneint überraschende Entscheidung

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Umweltzone beruhe auf dem Luftreinhalteplan des Umweltministeriums, der zwar erst im Januar 2016 ausdrücklich für die Stadt Marburg eine Umweltzone festgesetzt habe. Bereits seit 2014 sei aber die Einrichtung der Umweltzone Gegenstand der Diskussion im Stadtparlament gewesen, sodass keine überraschende Entscheidung vorliege. Der Luftreinhalteplan sehe zudem Ausnahmemöglichkeiten vor.

Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigung hier nicht erfüllt

Jedoch erfülle der Kläger die Voraussetzungen dafür nicht. Die vorgesehene Stichtagsregelung im Luftreinhalteplan für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbaren Fahrzeuges sei der 01.08.2014. Darüber hinaus müsse der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges unzumutbar sein, was nur anzunehmen sei, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liege. Da der Kläger auch diese Voraussetzungen nicht erfülle, genieße er keinen Bestandsschutz.

Verweis auf von Stadtautobahn ausgehende Verschmutzung hilft Kläger nicht weiter

Den weiteren Einwand des Klägers, durch die Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liege, entstehe eine viel höhere Umweltbelastung, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Die Messung der Luftbelastung mit Stickstoffoxiden, die Grund für die Einrichtung der Umweltzone gewesen sei, habe gerade in der Innenstadt den höchsten, die Grenzwerte überschreitenden Wert ergeben.

Antrag auf Zulassung der Berufung möglich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel stellen.

VG Gießen, Urteil vom 17.11.2017 - 6 K 4419/16

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2017.

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